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LG Bonn Urteil vom 25.06.2003 - 1 O 6/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Regressansprüche des Gebäudefeuerversicherers

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.09.2006; Aktenzeichen IV ZR 116/05)

OLG Köln (Urteil vom 23.12.2003; Aktenzeichen 22 U 146/03)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt, die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die Feuerversicherin des Gebäudes … in … Versicherungsnehmerin ist die Hauseigentümerin und Schwiegermutter der Schwester des Beklagten, Frau …

Der haftpflichtversicherte Beklagte bewohnte in dem Gebäude … zwei Räume im Dachgeschoss. Hierfür zahlte er nach eigenen Angaben einen geringen Mietzins und beteiligte sich unstreitig an den jährlichen Verbrauchskosten, nicht aber den Versicherungsbeiträgen.

Am 31.12.2001 gegen 16:45 Uhr gerieten die vom Beklagten bewohnten Räume in Brand, nachdem dieser auf dem Fensterbrett stehende Räuchermännchen mittels eines Stabfeuerzeuges entzündete. Nach problemloser Entzündung des ersten Räuchermännchen fing die leicht entflammbare Übergardine bei dem Versuch, ein zweites Räuchermännchen zu entzünden, Feuer.

Um die Räuchermännchen zu entzünden musste das Feuerzeug geraume Zeit über einen Kegel gehalten werden.

Ein gegen den Beklagten eingeleitetes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bonn Az.: 63 Js 43/02 wegen fahrlässiger Brandstiftung wurde gem. § 153 StPO unter Hinweis darauf, es handele sich um einen Unglücksfall, das Verschulden sei denkbar gering, eingestellt.

Die Klägerin hat der Hauseigentümerin …, den Gebäudeschaden in Höhe der Klageforderung nach Gutachtenerstellung durch den Sachverständigen … erstattet und verlangt diesen Betrag von dem Beklagten ersetzt.

Sie bestreitet, dass zwischen dem Beklagte...

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