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LG Bonn Urteil vom 24.05.2004 - 6 S 67/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallersatztarif. Normaltarif. Hinweispflicht

 

Leitsatz (amtlich)

Der gewerbliche Autovermieter ist verpflichtet, dem Kunden, dem er seinen Unfallersatztarif anbietet, darauf hinzuweisen, dass er das Fahrzeug auch zum wesentlich günstigeren Normaltarif anmieten kann.

 

Normenkette

BGB § 241 Abs. 2, §§ 242, 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Euskirchen (Urteil vom 02.03.2004; Aktenzeichen 17 C 913/03)

 

Tenor

Soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 711,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2003 zu zahlen, wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 02.03.2004 – 17 C 913/03 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 02.03.2004 – 17 C 913/03 – als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Beklagte zu 40 % und der Kläger zu 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung der jeweils gegnerischen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % desjenigen Betrags abwenden, der für die gegnerische Partei auf Grund dieses Urteils und auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Euskirchen vom 02.03.2004 – 17 C 913/03 – vorläufig vollstreckbar ist; dies gilt nicht, wenn die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Soweit zum Nachteil des Klägers erkannt wurde, wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger, der eine Autovermietung betreibt, verlangt vom Beklagten restlichen Mietzins in Höhe von 1.191,69 EUR aus der Anmietung eines PKW.

Nachdem der Beklagte mit seinem PKW einen Unfall erlitten hatte, mietete er für den Zeitraum vom 28.10...

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