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LG Bonn Urteil vom 23.07.1987 - 6 S 133/87

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Verfahrensgang

AG Siegburg (Urteil vom 17.02.1987; Aktenzeichen 7 C 425/85)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 17. Februar 1987 – 7 C 425/85 – wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.053,35 DM nebst 4 % Zinsen aus 2.900,– DM seit dem 22. Juni 1985, aus 649,09 DM seit dem 10. September 1985 und aus 504,26 DM seit dem 07. Januar 1986 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Berufung und Anschlußberufung im übrigen werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 48 %, der Beklagte zu 52 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 60 %, dem Beklagten zu 40 % auferlegt, mit Ausnahme der Urteilsgebühren, die der Kläger zu 28 % und

der Beklagte zu 72 % tragen.

 

Tatbestand

Ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung, mit der der Beklagte die amtsgerichtliche Entscheidung insoweit angreift, als er zur Zahlung des Mietzinses für die Monate April bis einschließlich Juni 1985 (1.800;– DM) sowie zum Schadensersatz wegen Beschädigung von Fassadenplatten des Hauses infolge der Anbringung und des Herabstürzens eines Vogelhäuschens (645,– DM) verurteilt worden ist, ist teilweise begründet.

Das gleiche gilt für die Anschlußberufung des Klägers, die sich gegen die Versagung des Anspruchs aus der Nebenkostenabrechnung 1985 (210,90 DM) sowie der Heizkostenabrechnung 1984/85 (530,16 DM) wendet.

Dem Kläger steht ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung in Höhe von 645,– DM wegen Beschädigung der Außenisolierung seines Hauses durch Anbringung eines Vogelhäuschens sowie Herabstürzen desselben nicht zu.

Nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme hat der Kläger die Richti...

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