Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die im Erdgeschoss der Liegenschaft „X … in … S” gelegene Büroetage (Teileigentumseinheit Nr. …) als Einrichtung zur Erbringung stationärer Intensiv- und Beatmungspflegemaßnahmen zu nutzen.
Der Beklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zum 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten hat die Nebenintervenientin zu tragen.
Soweit die Beklagte verurteilt worden ist, es zu unterlassen, die im Erdgeschoss der Liegenschaft „X … in … S” gelegene Büroetage (Teileigentumsanteil Nr. …) als Einrichtung zur Erbringung stationärer Intensiv- und Beatmungspflegemaßnahmen zu nutzen, ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Wegen der Kosten ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft „X … in … S”, welche aus 10 Einheiten besteht.
Bei 9 Einheiten handelt es sich um Wohnungseigentum, bei der 10. Einheit handelt es sich um eine Teileigentumseinheit. Diese steht im Eigentum der Nebenintervenientin, welche sie mit Vertrag vom 08.06.2017 mit Wirkung zum 01.08.2017 an die Beklagte vermietet hat.
Ziff. I. 1 der Teilungserklärung vom 21.05.1990 lautet auszugsweise wie folgt:
„[…]
Der Eigentümer teilt das Eigentum an dem Grundstück gemäß § 8 WEG in der Weise auf, daß mit 9 der zu bildenden Anteile das Sondereigentum an einer in sich abgeschlossenen Wohnung nebst Keller (Wohnungseigentum) und mit einem der zu bildenden Anteile das Sondereigentum ...