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LG Bochum Urteil vom 10.05.2011 - 9 S 251/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung von auf eine Lebensversicherung des Geschäftsführers eines Insolvenzschuldners durch den Inolvenzschuldner geleisteten Zahlungen

 

Normenkette

InsO § 133 Abs. 1, § 134 Abs. 1, § 135 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Bochum (Urteil vom 24.11.2010; Aktenzeichen 38 C 273/10)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 24.11.2010 – Aktenzeichen 38 C 273/10 – abgeändert:

Das Versäumnisurteil vom 24.09.2010 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des Beklagten entstanden sind; diese hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger als Partei kraft Amtes und Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin E verlangt von dem Beklagten, dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, Rückzahlung von durch die Insolvenzschuldnerin geleisteter Beiträge auf eine Lebensversicherung.

Der Beklagte war zunächst bei der E beschäftigt. Im Jahre 1994 wurde ein Teil der Bezüge des Beklagten in pauschal versteuerte Direktversicherungsbeiträge umgewandelt. Dazu wurden ab dem 01.08.2004 monatliche Beiträge in Höhe von 200 DM in eine Lebensversicherung bei der H eingezahlt. Die Versicherungssumme betrug 65.526 DM, Beginn der Versicherung war der 01.08.2004, Ablauf der 01.08.2020. Die Ansprüche aus der Versicherungsleistungen standen dem Beklagten zu und ihm wurde ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt.

Nach Gründung der Insolvenzschuldnerin, der E2 übernahm diese den vorgenannten Versicherungsvertrag und zahlte den monatlichen Versicherungsbeitrag als Teil der Bezüge des Beklagten für dessen erbrachte Arbeitsleistungen. Die Insolvenzschuldnerin leistete an die Lebensve...

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