Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.100,00 - abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien schlossen am 25.01.1999/21.12.1999 einen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Vertragsunterlagen ausgehändigt wurden.
Während der Vertragsdauer zahlte die Klägerin Zinsen in Höhe von 5.470,91 - ein. Die Klägerin kündigte den Vertrag mit sofortiger Wirkung mit Schreiben vom 01.12.2008. Daraufhin erstattete die Beklagte der Klägerin den Rückkaufswert in Höhe von 2.949,44 -.
Mit Schreiben vom 02.02.2010 meldet sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei der Beklagten und bat um Überprüfung des Rückkaufswertes. Unter dem 17.12.2010 ließ die Beklagte der Klägerin eine Aufstellung der Beiträge zukommen.
Mit Schreiben vom 15.03.2010 widersprach der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Vertragsschluss.
Die Klägerin ist der Auffassung, der zugrunde liegende Vertrag sei unwirksam, so dass die Beklagte verpflichtet sei, die Prämien und gezogenen Zinsvorteile aus Bereicherungsrecht gemäß §§ 812 I 1, 818 I BGB zu erstatten. Ein wirksamer Vertrag liege nicht vor, da die allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht wirksam gemäß § 305 II Nr. 2 BGB Vertragsbestandteil geworden seien. § 305 BGB werde auch nicht durch § 5a VVG verdrängt. Eine entsprechende Auslegung widerspreche Gemeinschaftsrecht. Darüber hinaus habe die Klägerin dem Vertrag wirksam widersprochen. Da der Klägerin die Verbraucherinformationen nicht bei Vertragsschluss vorgelegt worden seien, stehe ihr ein 30-jähriges W...