Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Gebrauchsbeeinträchtigung durch eine Balkonbepflanzung
Orientierungssatz
Gestaltet der Mieter seine Balkonbepflanzung derart, daß sie in erheblichem Umfang über die Brüstung herüberragt, obwohl sich unterhalb des Balkons eine Terrasse befindet, und verursacht die Balkonbepflanzung durch herabfallende Blüten, Pflanzenbestandteile und Vogelkot dort Verunreinigungen, kann der Mieter der Erdgeschoßwohnung vom Vermieter fordern, daß er gegen diesen Mieter vorgeht und von diesem verlangt, die Bepflanzung zurückzuschneiden, so daß diese nicht mehr über die Brüstung herüberragt.
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 04. März 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 22 C 299/01 - geändert:
Teilurteil
Die Beklagte wird verurteilt, der Mieterin ... Berlin, Aufgang 8, 5 Etage links, aufzugeben, die auf ihrem Balkon befindliche Bepflanzung soweit zurückzuschneiden, dass diese nicht mehr über die Brüstung ihres Balkons herüberragt.
Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Im Übrigen wird der Rechtsstreit an das Amtsgericht zur Entscheidung über die Klageanträge zu 2. und 3. zurückverwiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des zweiten Rechtszuges zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind erfüllt. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig.
II. Die Berufung ist auch in vollem Umfang begründet, wobei sich die Entscheidungskompetenz der K...