Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 08.11.2021; Aktenzeichen 7 C 84/21) |
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 20.09.2021; Aktenzeichen 7 C 84/21) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Teilurteil des Amtsgerichts Kreuzberg vom 20.09.2021, Az. 7 C 84/21, aufgehoben; die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das Schlussurteil des Amtsgerichts Kreuzberg vom 08.11.2021, Az. 7 C 84/21, aufgehoben; die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage wird abgewiesen.
3. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Die Beklagten zu 1 und 2 sind Mieter einer im Eigentum der Kläger stehenden Wohnung; sie sind auf der Grundlage einer Eigenbedarfskündigung vom Amtsgericht (als Gesamtschuldner) zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt worden, und zwar durch Teilurteil vom 20.9.2021 (betreffend die Beklagte zu 1), sowie durch Schlussurteil vom 8.11.2021 (betreffend den Beklagten zu 2). Mit dem Schlussurteil sind den Beklagten auch gesamtschuldnerisch die Kosten auferlegt worden.
Gegen beide Urteile haben die Beklagten jeweils eigenständig Berufung eingelegt; das Verfahren über das Rechtsmittel des Beklagten zu 2 (zunächst anhängig zum Aktenzeichen 66 S 305/21) ist durch Kammerbeschluss vom 28.12.2021 nach § 147 ZPO zu dem zuvor eingegangenen Verfahren über das Rechtsmittel der Beklagten zu 1 (welches seither führt) verbunden worden.
Anstelle des Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in den vorgenannten Urteilen des Amtsgerichts Bezug genommen. Ergänzungen sind nach Maßgabe der §§ 313a Abs. 1 Satz1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO lediglich wie folgt veranlasst:
Die Kammer hat die folgende...