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LG Berlin Urteil vom 26.01.2023 - 67 S 228/22

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Verfahrensgang

AG Berlin-Mitte (Urteil vom 15.09.2022; Aktenzeichen 25 C 62/22)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. September 2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 25 C 62/22 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des ersten Rechtszugs zu tragen; die Kosten des zweiten Rechtszugs werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2, 544 Abs. 2 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung hat auch bei zugunsten der Klägerin angenommener Aktivlegitimation und Wirksamkeit der Mietenbegrenzungsverordnung Berlin vom 28. April 2015 in vollem Umfang Erfolg.

Der noch streitgegenständliche Anspruch auf Auskunft über Modernisierungsmaßnahmen in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses ist jedenfalls unbegründet. Die von der Klägerin mit der Klage verlangten Auskünfte waren aufgrund des bereits bei Anhängigkeit der Klage beendeten Mietverhältnisses für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nicht (mehr) maßgeblich im Sinne von § 556g Abs. 3 Satz 1 BGB in der vom 1. Januar 2019 bis 21. März 2020 geltenden Fassung (vgl. BGH, Urt. v. 23. März 2022 – VIII ZR 133/20, WuM 2022, 269, juris Tz. 20ff.; Versäumnisurt. v. 18. Mai 2022 – VIII ZR 9/22, WuM 2022, 468, juris Tz. 49ff.). Die Beklagte könnte sich gegenüber etwaigen bis zur Beendigung des Mietverhältnisses begründeten Rückzahlungsansprüchen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt auf eine umfassende Modernisierung zur Begründung des Ausnahmetatbestandes des § 556e Abs. 2 BGB i.V.m. § 556f Satz 2 BGB berufen, da die im Fall der Nachholung der bislang nicht erteilten Auskunft laufende Sperrfrist des § ...

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