Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LG Berlin Urteil vom 21.11.2006 - 64 S 193/06

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Verfahrensgang

AG Berlin-Spandau (Urteil vom 23.06.2006; Aktenzeichen 3b C 339/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 23. Juni 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Spandau – 3b C 339/06 – abgeändert und neu gefasst:

  1. Die Beklagten werden verurteilt, die von ihnen innegehaltene Doppelhaushälfte im …, bestehend aus 4 Zimmern nebst Küche, Toilette, Bad, Diele, Loggia, Terrasse und Kellergeschoss, Bodenraum (Wohnfläche ca. 104 m²) zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

    Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31. Dezember 2006 gewährt.

  2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.741,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. August 2005 zu zahlen. Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen.
  3. Die Widerklage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 15 % und die Beklagten 85 %. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung hinsichtlich des Tenors zu Ziff. 1.) abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 EUR, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen dürfen die Parteien die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

I.

Die Beklagten wenden sich gegen das ihnen am 27.06.2006 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Spandau vom 23.06.2006 – 3b C 339/06 – mit ihrer am 05.07.2006 eingelegten und nach gewährter Fristverlängerung bis zum 27.09.2006 an diesem Tag begründeten Berufung.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Beklagten sind weiterhin der Auffassung, die fristlose Kündigung des Klägers vom 22.08.2005 sei durch Begleichung der bestehenden Mietrückstände nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB unwirksam geworden. Die Wirksamkeit der Kündigung führe nicht zu einem Fortfall des Zurückbehaltungsrechts hinsichtlich der Mietrückstände aus dem Jahr 2005. Auch sei unerheblich, dass der Ausgleich im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt sei.

Sie beantragen,

die Klage abzuweisen;

auf die Widerklage den Kläger zu verurteilen, folgende Mängelbeseitigungsarbeiten in der von den Beklagten gemieteten Doppelhaushälfte, … vorzunehmen:

  1. Die Bodenplatte des Hauses nach den Regeln der Baukunst vertikal und horizontal gegen von außen eindringendes Wasser abzudichten und zu isolieren.
  2. Den Sickerschacht im Waschkeller so abzudichten, dass von dort keine Feuchtigkeit an die Bodenplatte abgegeben werden kann.
  3. Die feuchte Bodenplatte im gesamten Keller trockenzulegen.
  4. Im Hobbyraum PVC-Fliesen und darüber Teppichware zu verlegen.
  5. Im Kellerraum PVC-Fliesen zu verlegen.
  6. Die Wände im ehemaligen Heizungskeller malermäßig zu streichen.
  7. Den ehemaligen Heizungskeller mit einer Zimmertür zu versehen und das Mauerwerk um diese Tür dem Türrahmen anzupassen, zu verputzen und malermäßig zu streichen.
  8. Die defekte Zimmertür zum Hobbyraum durch eine funktionsfähige zu ersetzen.
  9. Den Spalt unter der Wohnungseingangstür zu schließen, so dass bei Regen kein Regenwasser mehr unter der Tür hindurch ins Innere des Hauses gelangen kann.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die zulässige Berufung hat in der Sache nur hinsichtlich eines geringen Teils der Nebenforderung Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Miete für die Monate Januar bis August 2005 in Höhe von jeweils 217,67 EUR. Die Miete war in diesen Monaten aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils um 38 % gemindert. Selbst wenn man als Bemessungsgrundlage die Bruttowarmmiete zugrunde legen würde (vgl. Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 8. Aufl., § 536 Rn. 324), ändert sich die Angemessenheit eines Minderungsbetrages von 217,67 EUR monatlich nicht. In diesem Fall wäre die Minderungsquote entsprechend herabzusetzen.

Selbst wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgeht, dass der Keller insgesamt nicht nutzbar war, erscheint eine Minderungsquote von insoweit 30 % als angemessen. Die Fläche des Kellers umfasst ausweislich des Tatbestandes des mit der Klageschrift eingereichten Urteils des Amtsgerichts Spandau vom 27. April 2005 – 4 C 674/04 – 40 m² und nimmt damit nur rund 38 % der gemieteten Doppelhaushälfte ein. Berücksichtigt man, dass die insgesamt zu zahlende Miete zudem einen Fahrzeugeinstellplatz und einen 350 m² großen Garten umfasst, so kommt eine Minderung von mehr als 30 % für den unbenutzbaren Keller selbst dann nicht in Betracht, wenn man den Vortrag der Kläger zugrunde legt, dass der Keller nach d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    73
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    24
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    21
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    16
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    12
  • Grunddienstbarkeit / 12.1 Teilung des belasteten Grundstücks
    11
  • Grunddienstbarkeit / 4.4.4 Vorteil für Berechtigten
    11
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    9
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    8
  • Geh- und Fahrrecht / 3 Ausübung des Wegerechts
    8
  • Garagen- und Stellplatzanlagenverordnung Rheinland-Pfalz / §§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    7
  • Geh- und Fahrrecht / 1 Allgemeines
    7
  • Grunddienstbarkeit / 6.2.4 Rangrücktritt
    6
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 1 Nachbarschutz
    6
  • Hammerschlags- und Leiterrecht / 4 Landesgesetzliche Vorschriften des Hammerschlags- und Leiterrechts
    5
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten / 2 Schlichtungsbedürftige Nachbarstreitigkeiten
    5
  • Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordn ... / 6 Änderung/Ergänzung von Einräumungsvertrag/Teilungserklärung
    5
  • Bestandsgebäude (GEG) / 1.2.2 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
    4
  • Notwegrecht / 1.4.3 Erforderliche Baumaßnahmen
    4
  • Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters (ZertVerwV) / 3.9 Überwachung und Abnahme von Werkleistungen
    4
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
LG Hamburg: Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung durch Mietnachzahlung
Kündigung Brief
Bild: RioPatuca Images - Fotolia

Nach einer Entscheidung des LG Hamburg kann ein säumiger Mieter durch umgehende Begleichung seiner Mietschulden die Folgen sowohl einer außerordentlichen als auch einer ordentlichen Kündigung beseitigen. 


BGH: Die Nachzahlung von Mietschulden beseitigt eine ordentliche Kündigung nicht
Kündigung Brief
Bild: RioPatuca Images - Fotolia

Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Kündigung bei Mietschulden bekräftigt, wonach die Nachzahlung von Mietschulden innerhalb der Schonfrist zwar die außerordentliche, nicht aber die ordentliche Kündigung beseitigt.


Rechtssicherheit für die Verwalterpraxis: WEG-Recht
WEG-Recht
Bild: Haufe Shop

Bleiben Sie als Verwalter:in auf dem Laufenden zum sich ständig verändernden WEG-Recht. Informieren Sie sich über aktuelle Urteile, um teure juristische Fehler zu vermeiden und Konflikte mit Eigentümern ohne gerichtliche Hilfe lösen zu können.


LG Berlin 64 S 302/98
LG Berlin 64 S 302/98

  Verfahrensgang AG Berlin-Spandau (Urteil vom 20.07.1998; Aktenzeichen 8 C 202/98)   Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Juli 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts Spandau – 8 C 202/98 – wird auf ihre Kosten ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren