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LG Berlin Urteil vom 21.02.2012 - 63 S 251/11

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Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Entscheidung vom 04.03.2011; Aktenzeichen 19 C 532/08)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 04.03.2011 verkündete Schlussurteil des Amtsgerichts Schöneberg - 19 C 532/08 - abgeändert und neu gefasst:

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.279,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 600,95 EUR vom 06.10.2008 bis zum 03.06.2009, aus 420,00 EUR vom 06.10.2008 bis zum 11.01.2010, aus 39,05 EUR seit dem 06.10.2008 und aus jeweils 1.060,00 EUR seit dem 06.11.2008, 06.12.2008, 06.02.2009 und 06.03.2009 zu zahlen.

    Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 310,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2009 zu zahlen.

    Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

  • 2.

    Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen der Kläger 23% und die Beklagte 77%.

    Die Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz trägt die Beklagte.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

1. Die statthafte (§ 511 Abs. 1 ZPO), den notwendigen Wert der Beschwer erreichende (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), form- sowie fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 517, 519, 520 ZPO) Berufung ist zulässig.

2. Die Berufung hat in der Sache zum Teil Erfolg.

Dem Kläger stand zunächst ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung rückständiger Mieten für die Monate Oktober 2008 bis März 2009 in Höhe von insgesamt 5.300,00 EUR zu:

Soll

gez.

Rest

Okt 08

1.060,00 EUR

0,00 EUR

1.060,00 EUR

Nov 08

1.060,00 EUR

0,00 EUR

1.060,00 EUR

Dez 08

1.060,00 EUR

0,00 EUR

...

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