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LG Berlin Urteil vom 19.06.2006 - 62 S 33/06

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Verfahrensgang

AG Berlin-Tiergarten (Urteil vom 14.12.2005; Aktenzeichen 4 C 265/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.12.2007; Aktenzeichen IX ZR 132/06)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Dezember 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tiergarten – 4 C 265/05 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des jeweils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

III. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Anstelle des Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Ergänzend und zusammenfassend wird auf Folgendes hingewiesen:

Die Klägerin ist ehemalige Mieterin, der Beklagte ist Insolvenzverwalter für das Vermögen der ehemaligen Vermieterin, der … AG. Das Mietverhältnis ist seit dem 30. November 2004 beendet. Über das Vermögen der … AG wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 1. März 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung der von ihr im Jahr 2001 an die … AG gezahlten Kaution in Höhe von 869,19 € zzgl. entsprechend berechneter Zinsen (1 %). Die Vermieterin hatte diese Kaution entgegen § 551 Abs. 3 BGB nicht von ihrem Vermögen getrennt angelegt. Das Amtsgericht hat mit Versäumnisurteil vom 30. September 2005 den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 906,65 € nebst Zinsen verurteilt. Durch das am 14. Dezember 2005 verkündete Urteil hat es das Versäumnisurteil auf den Einspruch des Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe kein Au...

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