Verfahrensgang
AG Berlin-Mitte (Aktenzeichen 12 C 183/16) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08. Dezember verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 12 C 183/16 – teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Mietzins für die von der Klägerin innegehaltene Wohnung in der …, seit dem 5. März 2014 bis 17. Juni 2021 um 10 % brutto gemindert ist. Die Klägerin wird ihrer darüber hinausgehenden Berufung für verlustig erklärt.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung unter Hinterlegung des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung einer 10%-igen Mietminderung wegen Legionellenbelastung in ihrer Wohnung im Zeitraum 5. März 2014 bis 17. Juni 2021.
In dem streitgegenständlichen Wohnobjekt wurde nach Trinkwasseruntersuchungen im Zeitraum von 2014 bis 2017 ein der Klägerin wiederholt mitgeteilter Legionellenbefall von bis zu maximal 3.700 kbE (koloniebildenden Einheiten)/100 ml festgestellt. Im Rahmen einer durch die Beklagte beauftragten Gefährdungsanalyse wurden aufgrund Ende 2015 und Anfang 2016 entnommener Proben die Gefahrenquellen in den Wohnungen mit den Risikoklassen 4 (signifikant) bis 6 (hoch), an den außerhalb der Wohnung belegenen Leitungen mit bis zu der Risikoklasse 7 (sehr hoch) klassifiziert und konkrete Maßnahmen zur Behebung dieser Gefahrenquellen empfohlen.
Das Amtsgericht hat die Klage abg...