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LG Berlin Urteil vom 17.04.2008 - 27 O 290/08

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Tenor

  • 1.

    Die einstweilige Verfügung vom 25. März 2008 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass sowie die Hilfsanträge werden zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  • 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Kostenbetrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.

  • 4.

    Die Antragstellerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Kostenbetrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

 

Tatbestand

Die Antragsgegnerin ist Verlegerin der Tageszeitung "...", in dessen Ausgabe vom 3. März 2008 unter der Überschrift "...skandal bei Zahnärzten: Keiner bohrte nach" der nachfolgend in Fotokopie wiedergegebene Artikel erschien, der sich mit dem Finanzgebaren der Antragstellerin befasst:

einfügen Fotokopie Bl. 20

einfügen Fotokopie Bl. 21

Die Antragstellerin ließ die Antragsgegnerin wegen ihrer Behauptung nach falscher Tatsachenbehauptungen mit Anwaltsschreiben vom 12. März 2008 vergeblich zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung auffordern, wegen deren Einzelheiten auf die Antragsschrift vom 19. März 2008 verwiesen wird (Bl. 15 f.d.A.). Nachdem die Kammer am 20. März 2008 auf Bedenken gegen die Fassung der Gegendarstellung hingewiesen hatte, verlangte die Antragstellerin mit Anwaltsschreiben vom selben Tage - wiederum vergeblich - die Veröffentlichung der nunmehr streitgegenständlichen Gegendarstellung. Sie hat die einstweilige Verfügung vom 25. März 2008 erwirkt, durch die der Antragsgegnerin aufgegeben worden ist, in dem gleichen Teil der Zeitung " ...", in dem der Artikel " ...skandal bei Zahnärzten: Keiner bohrte nach" "..." vom 03.03.2008) erschienen ist, mit gleicher Schrift und Größe unter Hervorhebung des Wortes "Gegendarstellung" als Überschrift durch drucktechnische Anordnung und Schriftgröße in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe, die folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen:

Gegendarstellung

In der " ..." vom 03.03.2008 berichten Sie in einem Artikel unter der Überschrift " ...skandal bei Zahnärzten: Keiner bohrte nach" sowie in einem begleitenden Textkasten mit der Überschrift " ..." über die ... Berlin:

In dem Artikel heißt es:

"Obwohl die Berliner ...-Chefs inzwischen hauptamtlich arbeiten und mehr verdienten als der Regierende Bürgermeister [...]"

Hierzu stellen wir fest: Der Regierende Bürgermeister verdient ca. EUR 12 250 netto im Monat. Das Gehalt eines Mitglieds des Vorstands der ... Berlin ist niedriger.

Weiter heißt es:

"Denn M.... betreibt in den Räumen des Krankenhauses am ... nicht nur seine Zahnarztpraxis, sondern auch seit 1999 den nächtlichen Notfalldienst. In der Trägerschaft der Klinik, aber die ärztlichen Leistungen in der Nacht rechnete M.... mit der - dafür zuständigen - ... selber ab."

Hierzu stellen wir fest: Das ...-Klinikum im ... rechnet die zahnärztlichen Notdienstleistungen, also zur Nachtzeit, direkt mit der ... Berlin ab. Herr Dr. M.... darf vertragskonform zur Tageszeit, und nicht zur Nachtzeit, zahnärztliche Leistungen selbst erbringen, die separat von ihm als zugelassener Vertragszahnarzt über die ... Berlin abgerechnet werden.

In dem begleitenden Textkasten heißt es:

"[Der IUZBl hält in der ... 17 von 40 Sitzen und in der Zahnärztekammer gehören ihr 16 von 45 Delegierte an."

Hierzu stellen wir fest: Der IUZB e.V. hat 9 Vertreter in der Vertreterversammlung der ... Berlin und 8 Delegierte in der Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer Berlin.

Weiter heißt es:

"Auszahlung von 14 000 Euro an vier Referenten für zwei Fortbildungsveranstaltungen - ohne Vorlage von Reisekosten- bzw. Honorarabrechnungen."

Hierzu stellen wir fest: Die Vergütungen der Referenten, Hochschullehrer der C...., erfolgte auf Grundlage von Honorarvereinbarungen. Reisekosten und Auslagen wurden dabei nicht erstattet. Demnach mussten auch keine Reisekostenabrechnungen vorgelegt werden.

Weiter heißt es:

"...-Sprecher M.... rechnet für eine zweitägige Dienstreise nach Saarbrücken 1881,30 Euro ab. Für die Fahrt mit dem privaten PKW stellt er 649,30 Euro in Rechnung. Für eine zweitägige Vorstandstagung des Bundesverbandes der ... werden dem Berliner Vizechef P.... Reisekosten in Höhe von 927,80 Euro erstattet, obwohl er die Stadt nicht verließ. [...)...-Chef H.... rechnet für eine Sitzung in Köln und eine Sitzung in Potsdam, beide an einem Tag, 1029 Euro Sitzungsgelder ... ab. Die Beispiele (die Prüfungsberichte weisen hunderte ähnlicher Fälle auf) stammen aus dem von der Staatsanwaltschaft untersuchten Zeitraum [...]."

Soweit hierdurch der Eindruck erweckt wird, die genannten Zahlungen seien wider diesbezüglich geltender Regelungen erfolgt, stellen wir fest: Die vorgenannten Personen rechneten die einzelnen Zahlungen entsprechend der gültigen Reisekosten- bzw. Sitzungsgeldordnungen ab.

Berlin, 20.03.2008

Rechtsanwalt ...

für die ... Berlin

Gegen die ihr im Parteiwege zwecks Vollziehung...

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