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LG Berlin Urteil vom 17.03.2022 - 67 S 286/21

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Verfahrensgang

AG Berlin-Mitte (Urteil vom 27.10.2021; Aktenzeichen 9 C 5/20)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.09.2023; Aktenzeichen VIII ZR 88/22)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. Oktober 2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 9 C 5/20 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der klagende Mieter begehrt die Zustimmung zur unbefristeten Untervermietung je eines Zimmers in einer von der Beklagten angemieteten 3-Zimmer-Wohnung an zwei Untermieterinnen.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Erlaubniserteilung verurteilt. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der teilweisen Gebrauchsüberlassung. Für die Annahme eines berechtigten Interesses des Klägers sei es ausreichend, dass er die Wohnung unterhalb der Woche teilweise auch weiterhin so zu nutzen beabsichtige, wie es die Beweiserhebung ergeben habe. Dass er zudem mit seiner Familie eine gemietete Doppelhaushälfte in Dallgow-Döberitz bewohne, berühre sein berechtigtes Interesse nicht. Wegen der Einzelheiten, insbesondere zum erstinstanzlichen Vorbringen und zu den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen, wird auf das amtsgerichtliche Urteil (Bl. I/170-189 d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 02.11.2021 zugestellte Urteil am 18.11.2021 Berufung eingelegt, die sie mit am selben Tage eingegangenen Schriftsatz vom 27.12.2021 begründet hat.

Sie rügt, schon die Beweiswürdi...

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