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LG Berlin Urteil vom 17.03.2022 - 65 S 211/21

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Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 16.12.2020; Aktenzeichen 215 C 317/19)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 16. Dezember 2020 – 215 C 317/19 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:

Die Klägerin wird über den Tenor zu 1) und zu 2) des Urteils des Amtsgerichts hinaus verurteilt, durch geeignete Maßnahmen in der Wohnung der Beklagten im Hause … damm …, … Berlin, II. OG rechts folgenden Mangel zu beseitigen:

Der Innenanstrich der Fenster der Wohnung weist einen verbrauchten Anstrich auf, der abblättert.

Es wird festgestellt, dass die Bruttomiete für die von den Beklagten inne gehaltene Wohnung ab 6. September 2019 um monatlich 143,89 EUR gemindert ist, bis die Mangel am Innenanstrich der Fenster und die Risse [Tenor zu 2) der Entscheidung des Amtsgerichts] sach- und fachgerecht durch die Klägerin beseitigt sind.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Parteien zu jeweils 50 %; die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 89 % und die Beklagten zu 11 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemaß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2, 544 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet und daher zurückzuweisen. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang eine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO.

1. Ein Anspruch auf Instandsetzung des Teppichbodens aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht nicht.

Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BGB ist der Ver...

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