Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Urteil vom 25.07.2019; Aktenzeichen 8 C 418/18) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 25.07.2019 – 8 C 418/18 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen des Räumungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Im Übrigen können die Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leisten.
3. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.07.2021 gewährt.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 31.764,48 EUR festgesetzt.
Auf die Klage entfallen 10.632,24 EUR (12 × Nettokaltmiete) und auf die Widerklage entfallen 2.1132,24 EUR (3 ½-facher Jahresbetrag der zu erwartenden Untermiete gemäß § 9 ZPO, vgl. KG Berlin, Beschl. v. 25.10.2016 – 8 W 48/16 – juris).
Tatbestand
I.
Die Kläger verlangen Räumung wegen unerlaubter Untervermietung, die Beklagte widerklagend Genehmigung der Untervermietung.
Die Beklagte zu 1.) ist seit 1988 Mieterin der streitgegenständlichen 5-Zimmer-Wohnung. Seit 2016 lebt der Beklagte zu 2.) dort zur Untermiete in einem Zimmer.
Die Kläger sind 2018 in das Mietverhältnis eingetreten.
Der Mietvertrag macht die Untervermietung von der Erlaubnis des Vermieters abhängig.
Die Beklagte zu 1.) vermietete seit mehreren Jahren ein weiteres Zimmer über airbnb an Touristen.
Am 06.08.2018 buchte Frau …, eine Freundin der Kläger, das Zimmer auf Weisung der Kläger für den Zeitraum 21.08.-23.08.2018 und h...