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LG Berlin Urteil vom 14.07.2005 - 32 O 318/03

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Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.02.2009; Aktenzeichen XII ZR 114/06)

KG Berlin (Urteil vom 23.02.2006; Aktenzeichen 8 U 164/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Kläger fordern von den Beklagten mit diesen im Jahr 2005 zugestellter Klage Mietzins aus den Jahren 1998 und 1999 in Höhe von insgesamt restlichen 83.180,49 EUR.

Die Kläger waren selbst Mieter des Objektes … und … Vermieter war zunächst das Land Berlin, später der Liegenschaftsfonds Berlin. Mit Vertrag vom 27.04.1994 hatten die Kläger mit den Beklagten die Untervermietung der vorgenannten Objekte für die Gesellschaft für Architektur und Neue Medien (GbR), deren Gesellschafter die Beklagten sind, vereinbart. Das Mietverhältnis begann am 01.05.1994 und endete am 31.12.1999.

Der zu entrichtende Staffelmietzins betrug für das Jahr 1998 6,00 DM pro Quadratmeter, so dass der monatliche Mietzins für das Objekt … mit einer Fläche von 430,34 qm 2.582,04 DM und für das Objekt … mit einer Fläche von 375,00 qm 2.250 DM betrug. Im Jahr 1998 war zusätzlich eine Investitionsabgeltung vereinbart, die sich auf 3,00 DM pro Quadratmeter belief. Für das Objekt … fielen demnach zusätzliche Kosten in Höhe von monatlich 1.291,02 DM und für das Objekt … in Höhe von 1.125,00 DM an. An weiteren Kosten waren für das Jahr 1998 Nebenkostenvorauszahlungen zu leisten, die sich für das Objekt … auf monatlich 826,40 DM brutto und für das Objekt … auf monatlich 632,41 DM brutto beliefen.

Für das Jahr 1999 betrug der Staffelmietzins 10,00 DM pro Quadratmeter bei gleich bleibender Nebenkostenvorauszahlung. Für das Objekt … fiel demna...

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