Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LG Berlin Urteil vom 13.11.2001 - 65 S 132/01

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

AG Berlin-Hohenschönhausen (Urteil vom 26.02.2001; Aktenzeichen 13 C 373/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 26. Februar 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hohenschönhausen – 13 C 373/00 – werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Sowohl die Berufung der Beklagten als auch die unselbstständige Anschlussberufung der Klägerin sind unbegründet.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert des § 511 a Abs. 1 ZPO erreicht, denn der Beschwerdewert der abgewiesenen Mieterhöhungsklage beträgt das 3 1/2fache des Jahresbetrages des Erhöhungsverlangens, § 9 ZPO (Bundesverfassungsgericht, GE 1996, 600; Bub/Treier von Brunn, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., VIII Rdn. 123), mithin 4.176,06 DM (42 × 99,43 DM).

Die Berufung der Beklagten ist jedoch unbegründet, denn der Klägerin steht gegenüber der Beklagten gemäß § 2 Abs. 1 MHG a.F. ein Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung der Nettokaltmiete von bisher 336,41 DM um 99,43 DM auf 435,84 DM ab dem 1. Oktober 2000 zu.

Das Erhöhungsverlangen der Klägerin vom 30. Juni 2000 ist formell wirksam und hat damit auch die Überlegungsfrist ausgelöst; es ist der Beklagten gegenüber schriftlich geltend gemacht und durch Bezugnahme auf das Feld H 9 des Berliner Mietspiegels Ost 1999 auch ausreichend begründet worden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Mieterhöhungsverlangen nicht deshalb unwirksam, weil in diesem nicht klargestellt wird, dass die Klägerin immer noch Vermieterin der Beklagten ist. Entscheidend ist insoweit nämlich, dass das ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Energiemanagement Smarthome smart

Die neue Ära des Energiemanagements

mehr

Changemaker_Weg_ins_Licht_Entscheidung

Der Verwaltungsbeirat der WEG

mehr

Richterhammer 2

BGH-Rechtsprechungsübersicht

mehr

Innenbereich Junge Person Wand Werkzeug Farbe Renovierung

Schönheitsreparaturen

mehr

Vertrag Geld Bargeld Unterschrift Männer

Mietkaution

mehr

Mieterhöhung Scrabble

Mieterhöhung bei Wohnraum

mehr

Modulbau Hotel: Hotel Jakarta innen

Modulares Bauen

mehr

Heizung kalt Eiswürfel in Glas

Gründe für eine Mietminderung

mehr

Save the Date Expo Real 2025 Ankündigung Messe

Expo Real 2025

mehr

Serielles Sanieren Key Visual Dena

Seriell Sanieren

mehr

Downloads

Digital Guide Real Estate 2026

Digital Guide Real Estate 2026

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

DGRE 2024

Digital Guide Real Estate 2024

mehr

RR Berlin 2020

Sonderveröffentlichung: Region Report Berlin 2020

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Künstliche Intelligenz in der Immobilienverwaltung
Künstliche Intelligenz in der Immobilienverwaltung

Uwe Effenberger bietet mit seinem Buch einen leicht verständlichen Einstieg in das Thema Künstliche Intelligenz und zeigt, wie Sie KI erfolgreich in Ihrer Immobilienverwaltung einsetzen können. Es erklärt die Grundlagen Künstlicher Intelligenz , erläutert die wichtigsten Fachbegriffe und zeigt, wie KI den Arbeitsalltag in der Verwaltung erleichtern kann. Mit zahlreichen Praxisbeispielen und Tools.


BGH VIII ZR 140/75
BGH VIII ZR 140/75

  Leitsatz (amtlich) 1. Die Vermittlung der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ist notwendige Voraussetzung für die Annahme der Zugangswirkung nach BGB § 132 Abs 1. 2. Wird eine Willenserklärung nicht durch Vermittlung des Gerichtsvollziehers, sondern ...

4 Wochen testen

Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Immobilien Bücher
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren