Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LG Berlin Urteil vom 11.11.2005 - 63 S 37/05

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Urteil vom 07.12.2004; Aktenzeichen 3 C 182/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin gegen das am 7. Dezember 2004 verkündete Schlussurteil – 3 C 182/04 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – wie folgt geändert und neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.067,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Beklagte 76 % und die Klägerin 24 % zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben, die Beklagte 70 % und die Klägerin 30 Abo zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin war Eigentümerin und Vermieterin der von der Beklagten bewohnten Wohnung in der …, I. OG links. Im Zeitraum von Dezember 2002 bis September 2003 betrug die vertraglich vereinbarte Bruttomiete 1.095,78 EUR, wobei 809,45 EUR auf die Nettokaltmiete entfielen. Wegen eines Wasser- und Schimmelflecks gewährte die Klägerin eine Minderung von 15 % der Nettokaltmiete und gestand eine geschuldete Nettokaltmiete von 688,03 e zu. Für Dezember 2002 gewährte die Klägerin darüber hinaus eine weitere Minderung der Nettokaltmiete um 8 % bzw. absolut 65,04 EUR und für Januar 2003 in Höhe von absolut 52,03 EUR jeweils für leichten Schimmelbefall an mehreren Silikonfugen von Fenstern, der am 24. Januar 2003 beseitigt wurde.

Die Beklagte zahlte von Dezember 2002 bis September 2003 monatlich jeweils 568,48 EUR.

Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 30.6.2003 – 8 C 612/02 – ist die Beklagte unter anderem zur Zahlung von 472,62 EUR rückständiger Miete aus einem früheren Zeitraum Zug um Zug gegen Beseitigung des Wasserflecks und der Schimmelbildung oberhalb des Balkonfensters der Wohnung der Beklagten verurteilt worden.

Am 3. bzw. 8. Dezember 2003 ließ die Klägerin Arbeiten an dieser Stelle vornehmen. Ausweislich der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 27.09.2005 vorgelegten Fotokopie eines Auszugs des Wohnungsgrundbuchs von … des Amtsgerichts Schöneberg Blatt … ist Eigentümerin des 626/100.000 Miteigentumsanteils an dem Grundstück Gebäude und Freifläche … und Gebäude- und Freifläche … verbunden mit dem Sondereigentum arider Wohnung Nr. … laut Aufteilungsplan vom 14.11.2003 die … in Berlin durch Eintragung am 29.06.2004 geworden.

Mit der Klage hat die Klägerin unter anderem restliche Mieten für Dezember 2002 in Höhe von 43,73 EUR, 67,52 EUR für Januar 2003 und von Februar bis einschließlich September 2003 jeweils in Höhe von 119,55 f nebst anteiliger Zinsen – insgesamt 1.067,65 EUR – begehrt. Außerdem hat sie die Feststellung begehrt, dass die ihr nach dem Urteil des AG Schöneberg vom 30.06.2003 – 8 C 612/02 – obliegenden Instandsetzungsarbeiten erbracht seien und der dort tenorierte Zahlungsanspruch fällig sei.

Sie hat hierzu die Auffassung vertreten, dass es nicht darauf ankäme, ob der Wasserfleck und der Schimmel nachhaltig beseitigt worden seien, ein eventuell späteres neuerliches Auftreten der Schäden sei deshalb unerheblich. Es sei allein maßgeblich, dass sie Arbeiten habe vornehmen lassen, die Fleck und Schimmel zunächst beseitigt hätten. Der Beklagten sei es ferner aufgrund des Eigentümerwechsels verwehrt, sich ihr – der Klägerin – gegenüber auf ein Zurückbehaltungsrecht zu berufen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass der Betrag nicht fällig sei, weil der Mangel bereits kurze Zeit danach wieder aufgetreten sei, was sie mit Schreiben vom 10. Dezember 2003 der Klägerin auch mitgeteilt habe. Das Zurückbehaltungsrecht bleibe ihr auch nach dem Wechsel des Eigentums gegenüber der Klägerin erhalten.

Das Amtsgericht hat mit Schlussurteil vom 7. Dezember 2004 der Zahlungsklage in Höhe von 1.067,65 EUR Zug-um-Zug gegen Beseitigung des Wasserflecks an besagter Stelle stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, das Bestreiten der Klägerin hinsichtlich des Fortbestands des Mangels sei unsubstantiiert; das Zurückbehaltungsrecht bestehe ungeachtet eines möglichen Eigentümerwechsels fort.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

Sie beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Schlussurteils

  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.067,65 9 nebst Zinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. Januar 2004 zu zahlen;
  2. festzustellen, dass die nach dem Urteil vom 30. Juni 2003 des Amtsgerichts Schöneberg – 8 C 612...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    73
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    24
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    21
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    16
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    12
  • Grunddienstbarkeit / 12.1 Teilung des belasteten Grundstücks
    11
  • Grunddienstbarkeit / 4.4.4 Vorteil für Berechtigten
    11
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    9
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    8
  • Geh- und Fahrrecht / 3 Ausübung des Wegerechts
    8
  • Garagen- und Stellplatzanlagenverordnung Rheinland-Pfalz / §§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    7
  • Geh- und Fahrrecht / 1 Allgemeines
    7
  • Grunddienstbarkeit / 6.2.4 Rangrücktritt
    6
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 1 Nachbarschutz
    6
  • Hammerschlags- und Leiterrecht / 4 Landesgesetzliche Vorschriften des Hammerschlags- und Leiterrechts
    5
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten / 2 Schlichtungsbedürftige Nachbarstreitigkeiten
    5
  • Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordn ... / 6 Änderung/Ergänzung von Einräumungsvertrag/Teilungserklärung
    5
  • Bestandsgebäude (GEG) / 1.2.2 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
    4
  • Notwegrecht / 1.4.3 Erforderliche Baumaßnahmen
    4
  • Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters (ZertVerwV) / 3.9 Überwachung und Abnahme von Werkleistungen
    4
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Was ist im Mehrfamilienhaus erlaubt?: Videoüberwachung – Regeln für Vermieter und WEGs
CCTV Kamera Überwachung Überwachungskamera Haus
Bild: Pexels/Jakub Zerdzicki

Dürfen Vermieter eine Videokamera am oder im Mehrfamilienhaus installieren? Wie viel Überwachung müssen Mieter oder Nachbarn dulden? Ist ein digitaler Türspion in Eigentümergemeinschaften erlaubt? So ist die Rechtslage.


Urteile: Bohrlöcher & Co.: Schadensersatz für Vermieter
Farbrolle Renovierung Wandfarbe Pinsel
Bild: Pixabay/Stefan Schweihofer

Der Mieter ist ausgezogen und die Wände glitzern in knalligen Farben oder haben Bohrlöcher – ein Vermieter muss nicht alles hinnehmen. In manchen Fällen wird Schadensersatz fällig. Was gilt? Eine Sammlung von Urteilen.


Haufe Shop: Das große Verwalter-Handbuch
Das große Verwalter-Handbuch
Bild: Haufe Shop

Das Standardwerk für die Immobilienverwaltung - jetzt überarbeitet in der 10. Auflage! Es stellt den tatsächlichen Ablauf der Verwaltung im Alltag dar und beleuchtet auch die juristischen Aspekte der Verwaltung von Wohnungseigentum.


BGH VIII ZR 284/05
BGH VIII ZR 284/05

  Entscheidungsstichwort (Thema) Zurückbehaltungsrecht an rückständiger Miete wegen Mangels der Mietsache bei Veräußerung des vermieteten Wohnraums  Leitsatz (amtlich) Wird vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren