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LG Berlin Urteil vom 11.05.2004 - 64 S 27/04

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Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 16.12.2003; Aktenzeichen 226 C 64/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.04.2005; Aktenzeichen VIII ZR 192/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. Dezember 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 226 C 64/03 – abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.377,24 Euro zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

Die Parteien streiten um die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen ein Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses Vorschuss für die Durchführung der vom Mieter übernommenen Schönheitsreparaturen verlangen kann.

Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung eines solchen Vorschusses als unbegründet abgewiesen mit der Begründung, dass eine infolge der Unterlassung oder Schlechtausführung der geschuldeten Schönheitsreparaturen entstandene Substanzgefährdung Voraussetzung für einen Vorschussanspruch sei und es ansonsten dem Selbstbestimmungsrecht des Mieters überlassen bleibe, in unrenovierten Räumen zu leben. Eine Substanzgefährdung sah es nicht als dargetan an.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten mit der Begründung, dass eine Substanzgefährdung nicht Voraussetzung der Durchsetzbarkeit des vertraglich geregelten Anspruches sei, zudem seien Substanzgefährdungen schlüssig dargelegt.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Charlottenburg vom 16. Dezember 2003 zu verurteilen, an die Kl...

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