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LG Berlin Urteil vom 11.02.1997 - 64 S 445/96

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Verfahrensgang

AG Berlin-Neukölln (Urteil vom 22.08.1996; Aktenzeichen 7 C 252/96)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. August 1996 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neukölln – 7 C 252/96 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die statthafte (§ 511 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 516, 518, 519 ZPO) Berufung ist zulässig. Die notwendige Beschwer nach § 511a Abs. 1 ZPO ist erreicht. Die Beschwer der Klägerin bemißt sich am Kosteninteresse, das über 1.500.- DM liegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht entschieden, daß ein Räumungsanspruch der Klägerin gemäß § 556 Abs. 1 zu keinem Zeitpunkt bestanden hat, da weder die mit Schreiben vom 9. Mai 1996 ausgesprochene Kündigung noch die in der Klageschrift erneut ausgesprochene Kündigung das Mietverhältnis gemäß § 554 Abs. 1 Nr. 1 BGB beendet hat. Die Beklagten haben sich zu keinem Zeitpunkt mit der Zahlung zweier aufeinanderfolgender monatlicher Mietzinsraten in Verzug befunden.

In Verzug geraten konnten die Beklagten gemäß § 284 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB nur, wenn sie zum ersten Tag des Folgemonats den vereinbarten Mietzins noch nicht bezahlt oder zur Zahlung angewiesen hatten (vgl. hierzu Kammerurteil vom 3. März 1995 – 64 S 399/94, GE 1995, 757). Zur Zahlung fällig war der Mietzins gemäß § 551 Abs. 1 Satz 2 BGB mit Ablauf des jeweiligen Monats, da der Mietzins nach dem Vertrag monatsweise zu zahlen war. Da nach § 551 Abs. 1 Satz 2 BGB die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt war, kamen die Beklagten ohne Mahnung in Verzug.

Einen früheren Fälligkeitszeitpunkt haben die Parteien in § 4 Nr. 1 des Mietvertrages nicht wirksam vereinbart. Die Klausel ist im Zusammenhang mit der Klausel in § 7 des Mietvertra...

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