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LG Berlin Urteil vom 10.05.2005 - 63 S 170/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Mietminderung wegen einer erheblichen Wohnflächenabweichung

 

Leitsatz (amtlich)

Weicht die tatsächliche Größe der Wohnung, berechnet nach der II. Berechnungsverordnung oder der Wohnflächenverordnung, um mehr als 10% von der vertraglich vereinbarten Größe an, liegt kein zur Minderung berechtigender Mangel vor, wenn die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Fläche getroffen haben (Abgrenzung zu BGH, 24. März 2004, VIII ZR 44/03, Grundeigentum 2004, 680).

 

Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 23. November 2004 - 63 S 170/04 - wird aufrechterhalten.

2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.

 

Tatbestand

Der Kläger ist aufgrund des Mietvertrags vom 1. März 1998 Mieter einer Wohnung des Beklagten, die sich im Dachgeschoss des Gebäudes befindet.

Er begehrt die Rückzahlung vermeintlich überzahlten Mietzinses für den Zeitraum von März 1998 bis März 2003 in Höhe von insgesamt 23.729,01 €.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO).

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 23.729,01 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begr...

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