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LG Berlin Urteil vom 09.12.2009 - 42 O 162/09

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Tenor

  • 1.

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 410,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 7119,78 EUR vom 04. Juni 2009 bis zum 07. Juli 2009 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08. Juli 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

  • 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 29. April 2009 in Berlin ereignete. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist mit weilen zwischen den Parteien unstreitig.

Am Unfalltag befuhr die Zeugin mit dem klägerischen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen die Halenseestraße in Berlin-Charlottenburg in Fahrtrichtung Mansurenallee auf der rechten von drei Fahrspuren. Der Beklagte zu 1) befuhr mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen , dessen Halterin die Beklagte zu 2) ist, zunächst die linke Fahrspur. Er wechselte auf die rechte Fahrspur, um in eine dort befindliche Einfahrt einzubiegen. Während des Einbiegens kam es zur Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug.

Mit Schreiben vom 30. April 2009 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 2) den Unfallhergang mit. Diese teilte daraufhin mit Schreiben vom 04. Mai 2009 mit, dass sie die Frage der Haftung noch nicht beurteilen könne, weil ihr noch keine Schadensanzeige ihres Versicherungsnehmers vorliege. Mit Schreiben vom 06. Mai 2009 bezifferte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Schaden und forderte die Haftpflichtversicherung der Beklagte zu 2) zur Zahlung bis...

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