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LG Berlin Urteil vom 08.04.2021 - 67 S 335/20

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Verfahrensgang

AG Berlin-Spandau (Urteil vom 13.10.2020; Aktenzeichen 5 C 150/20)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.10.2022; Aktenzeichen VIII ZR 117/21)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 13. Oktober 2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Spandau – 5 C 150/20 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 13,66 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger sind im Umfang der Berufungsrücknahme des eingelegten Rechtsmittels verlustig.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage wegen geleisteter Zahlungen für das Behältermanagement (12,09 EUR nebst anteiliger Zinsen) sowie die Wartung von Rauchmeldern (8,02 EUR nebst anteiliger Zinsen) abgewiesen und die Beklagte zur Rückzahlung geleisteter Kosten für die Anmietung von Rauchmeldern (13,66 EUR nebst anteiliger Zinsen) verurteilt worden ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger begehren von der beklagten Vermieterin die Rückzahlung von mit der Betriebskostenabrechnung vom 5. November 2019 abgerechneter – und von ihnen im Wege des Lastschrifteinzugs eingezogener – Ko...

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