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LG Berlin Urteil vom 07.12.2023 - 67 S 20/23

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Verfahrensgang

AG Berlin-Mitte (Urteil vom 14.12.2022; Aktenzeichen 15 C 246/22)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Dezember 2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte teilweise abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die Zwei-Zimmer-Wohnung im Hause … Straße …, 10435 Berlin, Quergebäude, 1. OG. links, mit einer Fläche von ca. 55,19 qm, bestehend aus zwei Zimmern, einem Flur, einer Küche, einem Bad, einem Balkon sowie einem Kellerraum – Nr. 9, wird bis zum 31.12.2023 zu den bisherigen mietvertraglichen Bedingungen und ab dem 01. Januar 2024 auf unbestimmte Zeit mit der Maßgabe fortgesetzt, dass die monatliche Nettokaltmiete ab dem 01. Januar 2024 551,90 EUR beträgt und im Übrigen die sonstigen bisherigen Bedingungen des Mietvertrages fortgelten. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Tatbestand entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung ist in geringem Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung aus den §§ 546 Abs. 1, 985 BGB.

Keine der streitgegenständlichen Eigenbedarfskündigungen hat im Ergebnis zur Beendigung des zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehenden Mietverhältnisses geführt. Der Beklagte hat den Kündigungen gemäß §§ 574 Abs. 1, 574a Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam widersprochen, da die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn eine unzumutbare Härte darstellen würde. Er hat gemäß §§ 574a Abs. 2 Satz 2 BGB, 308a Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit ...

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