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LG Berlin Urteil vom 06.07.2012 - 63 S 434/11

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Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Entscheidung vom 16.08.2011; Aktenzeichen 19 C 562/10)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 16. August 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg -19 C 562/10 - abgeändert und neu gefasst:

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 614,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juni 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 2.

    Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 31 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 69 %.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestands gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.

Der Kläger kann aus der Nebenkostenabrechnung für 2008/09 vom 20. April 2010 gemäß § 535 Abs. 2 BGB eine Nachzahlung in Höhe von 614,64 EUR verlangen.

Die Abrechnung genügt den formellen Anforderungen gemäß § 259 BGB. Eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung setzt voraus, dass sich aus ihr folgende Angaben entnehmen lassen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters (BGH, ständige Rechtsprechung seit Urteil vom 23. November 1981 - VIII ZR 298/80, GE 1982, 135). Das ist bei den hier streitgegenständlichen Abrechnungen der Fall.

Die Beanstandungen der Beklagten gegen die materielle Richtigkeit der Abrechnungspositionen greifen - mit Ausnahme hinsichtlich der Kost...

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