Verfahrensgang
AG Berlin-Mitte (Entscheidung vom 22.12.2009; Aktenzeichen 5 C 362/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen und unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Kläger - das am 22. Dezember 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 5 C 362/05 - abgeändert und neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Instandsetzungsklage in der Hauptsache erledigt ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 87% und die Beklagte 13% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestands gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
I.Berufung der Beklagten
Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.
1. Mängelbeseitigung
Die Kläger hatten gemäß § 535 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Beseitigung des in einem Teil der Trennwände in ihrer Wohnung enthaltenen Asbestes. Aus diesem Grund war nach der zwischenzeitlichen Beendigung des Mietverhältnisses die Erledigung des zunächst geltend gemachten Anspruchs auf Mängelbeseitigung festzustellen.
Die Wohnung der Beklagten wies einen Mangel auf, der den nach den vertraglichen Vereinbarungen geschuldeten Gebrauch der Räume beeinträchtigte. Das bloße Vorhandensein von Asbest in festgebundener Form stellt für sich keinen solchen Mangel dar. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ergibt sich dies auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. März 2009 (V ZR 30/08, BGHZ 180, 205). Die Entscheidung ist zum Kauf eines Hauses ergangen, d...