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LG Berlin Urteil vom 01.09.2023 - 67 S 51/22

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Verfahrensgang

AG Berlin-Mitte (Urteil vom 24.01.2022; Aktenzeichen 20 C 198/21)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 24.01.2022, Az. 20 C 198/21 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert:

1.1 Es wird festgestellt, dass das Wohnungsmietverhältnis ...straße ... in ... Berlin, 2. OG, über den 07.03.2021 hinaus unbefristet fortbesteht.

1.2. Der Beklagte wird verurteilt, für den Zeitraum Mai bis Juni 2021 überzahlte Miete in Höhe von 169,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.06.2021 zu zahlen.

1.3. Es wird festgestellt, dass die vertraglich vereinbarte Gesamtmiete unwirksam ist, soweit ein Betrag von 1.115,31 EUR überschritten wird.

1.4. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung durch seine Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.232,97 EUR freizustellen.

1.5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

1.6. Die Widerklage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 43 % und der Beklagte 57 % zu tragen, von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 32 % und der Beklagte 68 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der klagende Mieter macht mit seiner Klage die Feststellung geltend, dass das zwischen ihm und dem Beklagten abgeschlossene Mietverhältnis ungekü...

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