Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 11.01.2012; Aktenzeichen 770 C 3/12) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 11. Januar 2012 – 770 C 3/12 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat den Verfügungsantrag zu Recht und aus den zutreffenden Gründen, auf die vollumfänglich Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Für eine abweichende Würdigung gibt auch das Beschwerdevorbringen keine Veranlassung.
Es mangelt weiterhin am Vorliegen eines Verfügungsgrundes. Der Beschwerdeführer hat auch im Rahmen der Beschwerdeschrift nicht dargetan, dass er als Wohnungseigentümer auf die sofortige Bestellung eines Verwalters dringend angewiesen und die vorläufige Bestellung eines Verwalters zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen nötig sei.
Eine besondere Eilbedürftigkeit ist nach wie vor nicht in Bezug auf den glaubhaft gemachten Defekt der Heizungsanlage zu erkennen.
Es ist weiterhin nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Antragsteller – sei es im Namen der WEG oder im eigenen Namen – faktisch nicht in der Lage sein sollte, ein Heizungsunternehmen zur Behebung des Defekts zu beauftragen. Einer dahingehenden Vorgehensweise steht auch nicht ein mangelnder Aufwendungsersatzanspruch des Antragstellers entgegen. Auch wenn Ansprüche aus Notgeschäftsführung nach § 21 Abs. 2 WEG möglicherweise im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des „unmittelbar drohenden Schadens” zweifelhaft sein mögen, dürfte dem Antragsteller aber jedenfalls ein Erstattungsanspruch nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag gegen...