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LG Berlin Beschluss vom 24.07.2019 - 65 S 73/19

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Verfahrensgang

AG Berlin-Neukölln (Urteil vom 06.03.2019; Aktenzeichen 13 C 606/18)

 

Tenor

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 06.03.2019, Az. 13 C 606/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht der auf Räumung und Herausgabe der innegehaltenen Wohnung stattgegeben.

Das Mietverhältnis zwischen den Parteien ist durch die hilfsweise fristgemäß erklärte Kündigung der Klägerin vom 06.07.2016 gemäß §§ 573 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 542, 573c Abs. 1 BGB beendet worden, sodass der Klägerin ein fälliger Anspruch auf Räumung und Herausgabe gemäß § 546 Abs. 1 BGB zusteht. Die Kammer folgt der rechtlichen Würdigung des Amtsgerichts nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage. Ohne Erfolg beruft die Beklagte sich auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum. Ein solcher ergab sich nicht schon aus der Behauptung eines Mangels. Die Beklagte übersieht zudem, dass hier nicht allein die Höhe der Mietminderung in Frage stand, sondern auch, ob ein die Miete herabsetzender Mangel überhaupt vorliegt. Behauptet der Mieter einen Mangel, der sich später nicht bestätigt, liegt in der Annahme, wegen des Mangels die Miete nur in geminderter Höhe zu schulden, kein zu entschuldigender Rechtsirrtum, zumal die Frage, ob nachträgliche Veränderungen der Geräuschbelastung einer Wohnung einen Mangel darstellen, höchstrichterlich geklärt war (vgl. BGH, Urt. vom 23.09.2009 -VIII ZR 300/08, zit. nach juris).

Bei sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage – auch durch Einholen von Rechtsrat – hätte der Beklagten das Risiko offenbar werden müssen, dass die veränderte Geräuschsituation bereits aufgrund der geringen Geräuscheinwirkung auf ihre Wohnung, worauf das Amtsgericht in dem Vorprozess nach einem Ortstermin abgestellt hatte, nicht als ein die Miete herabsetzender Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB angesehen werden würde, darüber hinaus auch aus den Rechtsgründen, die der BGH in der o. g. Entscheidung ausführt.

Dass diese Bewertung dann durch die Berufungsinstanz erst nach Einholen eines Sachverständigengutachtens bestätigt worden ist, ändert daran nichts. Der Beklagten blieb es unbenommen, die Miete bis zur Klärung der Frage unter Vorbehalt zu zahlen, damit das Risiko zu vermeiden, dass sie wegen einer ungerechtfertigten Kürzung der Miete in Zahlungsverzug gerät.

Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch aus den hier vorliegenden Umständen des Einzelfalls nicht, dass die Beklagte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung der behaupteten Mangelhaftigkeit der Wohnung nicht zu rechnen brauchte (BGH, Urt. vom 25.10.2006 – VIII ZR 102/06, zit. nach juris unter Bezugnahme auf BGH, Urt. vom 12. 07.2006, – XZR 157/05, BB 2006, 1819 Urt. vom 26. Januar 1983 – IVb ZR 351/91, NJW 1983, 2318 unter B II 2 b; Urteil vom 18. April 1974 – KZR 6/73, NJW 1974, 1903 unter III). Die Beklagte handelte zumindest fahrlässig. Schon vor dem Hintergrund der amtsgerichtlichen Entscheidung im Vorprozess und des keineswegs (zu ihren Gunsten) feststehenden Ergebnisses der Beweisaufnahme durch Einholen des Sachverständigengutachtens bestand eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass ihre Auffassung von der erheblichen Mangelhaftigkeit der Wohnung anders beurteilt werden könnte. Bei einer zweifelhaften Rechtsfrage handelt bereits fahrlässig, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, indem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss (BGH, Urt. v. 18.12.1997 – I ZR 79/95, NJW 1998, 2144, unter II 1). Der für das Wohnraummietrecht zuständige 8. Zivilsenat hat die allgemein geltenden Grundsätze für die Bewertung eines zu entschuldigenden Rechtsirrtums als auch auf das Wohnraummietrecht anwendbar erachtet (BGH, Urt. vom 25.10.2006 – VIII ZR 102/06, zit. nach juris). Das Risiko, das die Beklagten folglich mit den über elf Monaten und damit fast ein Jahr lang um rund ein Viertel verringerten Mietzahlungen eingegangen ist, durfte sie nicht der Vermieterin als Gläubigerin der Mietzahlungsforderungen aufbürden (BGH, Urt. vom 26.10.2016, a.a.O. unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 16.12.1986 – KZR 36/85, GRUR 1987, 564 unter 3; Urteil vom 7. März 1972 – VI ZR 169/70, WM 1972, 589 unter II 2). So lag der Fall aber hier. Die Beklagte setzte die Klägerin dem wirtschaftlichen Risiko der Nichterlangung der geschuldeten Miete aus, ohne dass...

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