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LG Berlin Beschluss vom 23.03.2021 - 67 S 11/21

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Verfahrensgang

AG Berlin-Mitte (Aktenzeichen 9 C 175/20)

 

Tenor

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen.

 

Gründe

I.

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.

Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht gemäß §§ 985, 546 Abs. 1 BGB die Räumung und Herausgabe verlangen, da die streitgegenständlichen Kündigungen das Mietverhältnis nicht beendet haben. Dagegen vermag die Berufung nichts zu erinnern.

Die Kündigung vom 1. Oktober 2019 ist unwirksam. Die Klägerin kann die Kündigung mit Erfolg weder auf § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB noch auf § 573 Abs. 1 BGB stützen.

Ein Kündigungsgrund nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist nicht gegeben.

Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem in der Kündigung vom 1. Oktober 2019 namentlich benannten Au-pair-Mädchen um eine Angehörige des Haushalts der Klägerin handelte oder der lediglich vorübergehende Charakter ihres kurzzeitigen Haushaltsaufenthaltes einer Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB entgegenstand (vgl. dazu Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Aufl. 2019, § 573 Rz. 51 m.w.N.). Jedenfalls war es der Klägerin gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf Eigenbedarf an der von dem Beklagten innegehalten Wohnung für die genannte Person zu berufen, da deren Au-pair-Beschäftigungsverhältnis ausweislich der nicht mit einem Berichtigungsantrag angefochtenen und die Kammer deshalb gemäß § 314 ZPO bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Amtsgerichts bereits vor Ablauf der am 30. Juni 2020 endenden Kündigungsfrist ausgelaufen ist. Fällt der Kündigungsgrund aber wie hier vor Ablauf der Kündigungsfrist weg, kann sich der Vermieter darauf mangels schutzwürdigen Eigeninteresses nicht mehr mit Erfolg berufen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 – VIII ZR 167/17, NJW-RR 2019, 972, beckonline Tz. 28 m.w.N.). Das nimmt die Berufung im Ergebnis unangefochten als zutreffend hin.

Der Tatbestand des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist ebenfalls nicht eröffnet, soweit die Klägerin die Kündigung für zukünftig „in unserem Haushalt notwendigerweise beschäftigte „Au-pairs” ausgesprochen hat. Denn bei diesen handelte es sich weder im Moment des Kündigungsausspruchs noch bei Ablauf der Kündigungsfrist um „Angehörige des Haushalts” (vgl. BGH, Urt. v. 11. März 2009 – VIII ZR 127/08, NJW 2009, 1808, beckonline Tz. 18).

Auch auf die Generalklausel des § 573 Abs. 1 BGB kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Kündigung hat. Dass es an einem solchen fehlt, hat das Amtsgericht zutreffend erkannt.

Soweit die Kündigung auf die Nutzung der streitgegenständlichen Wohnung durch das namentlich benannte Au-pair-Mädchen gestützt ist, steht ihrer erfolgreichen Geltendmachung aus den dargetanen Gründen der Wegfall des Kündigungsgrundes noch vor Ablauf der Kündigungsfrist entgegen.

Eine der Klägerin günstigere Beurteilung ist nicht dadurch gerechtfertigt, dass sie die von dem Beklagten seit dem Jahre 2009 innegehalte Wohnung ausweislich der Kündigungserklärung zudem als Schlafstatt für künftig von ihr „notwendigerweise beschäftigte Au-pairs” zu nutzen beabsichtigt. Das von der Klägerin zur Begründung ihres Kündigungsinteresses herangezogene Urteil des VIII. Zivilsenates des BGH vom 11. März 2009 (VIII ZR 127/08, NJW 2009, 1808, beckonline Tz. 18) verhilft ihrer Berufung nicht zum Erfolg. Zwar hat der VIII. Zivilsenat des BGH darin ein Kündigungsinteresse nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Unterbringung einer Betreuungskraft für die Kinder des Vermieters und deren pflegebedürftige Schwiegermutter bejaht. Die Entscheidung indes betrifft nicht nur einen nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall. Sie entspricht auch nicht mehr der inzwischen geänderten – und von der Kammer im Wesentlichen geteilten – Rechtsprechung des VIII. Zivilsenates des BGH zu den Anforderungen an eine auf die Generalklausel des § 573 Abs. 1 BGB gestützte Kündigung. Auch das hat das Amtsgericht zutreffend erkannt.

Die Generalklausel des § 573 Absatz 1 Satz 1 BGB umfasst eine Vielzahl möglicher Kündigungstatbestände. Die Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen ein in diesem Sinn berechtigtes Interesse des Vermieters gegeben ist, entzieht sich auch im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit der Geschehensabläufe und der auf beiden Seiten zu berücksichtigenden Belange einer verallgemeinerungsfähigen Betrachtung (vgl. BGH, Urt. v. 16. Dezember 2020 – VIII ZR 70/19, NJW-RR 2021, 204, beckonline Tz. 20). Die in der Vergangenheit vorgenommene – und mangels hinreichender Trennschärfe nicht praxistaugliche – Unterscheidung wesensverwandter Kündigungsszenarien nach einem für den Vermieter „beachtenswerten Nachteil” und einem solchen „von einigem Gewicht” (vgl. nur BGH, Urt. v. 10. Mai 2017 – VIII ZR 292/15, NJW-RR 2017, 976, beckonline Tz. 48, 59) findet sich in de...

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