Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LG Berlin Beschluss vom 23.03.2021 - 67 S 11/21

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

AG Berlin-Mitte (Aktenzeichen 9 C 175/20)

 

Tenor

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen.

 

Gründe

I.

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.

Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht gemäß §§ 985, 546 Abs. 1 BGB die Räumung und Herausgabe verlangen, da die streitgegenständlichen Kündigungen das Mietverhältnis nicht beendet haben. Dagegen vermag die Berufung nichts zu erinnern.

Die Kündigung vom 1. Oktober 2019 ist unwirksam. Die Klägerin kann die Kündigung mit Erfolg weder auf § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB noch auf § 573 Abs. 1 BGB stützen.

Ein Kündigungsgrund nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist nicht gegeben.

Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem in der Kündigung vom 1. Oktober 2019 namentlich benannten Au-pair-Mädchen um eine Angehörige des Haushalts der Klägerin handelte oder der lediglich vorübergehende Charakter ihres kurzzeitigen Haushaltsaufenthaltes einer Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB entgegenstand (vgl. dazu Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Aufl. 2019, § 573 Rz. 51 m.w.N.). Jedenfalls war es der Klägerin gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf Eigenbedarf an der von dem Beklagten innegehalten Wohnung für die genannte Person zu berufen, da deren Au-pair-Beschäftigungsverhältnis ausweislich der nicht mit einem Berichtigungsantrag angefochtenen und die Kammer deshalb gemäß § 314 ZPO bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Amtsgerichts bereits vor Ablauf der am 30. Juni 2020 endenden Kündigungsfrist ausgelaufen ist. Fällt der Kündigungsgrund aber wie hier vor Ablauf der Kündigungsfrist weg, kann sich der Vermieter darauf mangels schutzwürdigen E...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Erläuterungen zur Rechnungslegung der Wohnungsunternehmen
Erläuterungen zur Rechnungslegung der Wohnungsunternehmen
Bild: Haufe Shop

Die neue Auflage des Standardwerks beschreibt neben den Richtlinien für das Rechnungswesen auch den Jahresabschluss und Lagebericht bis hin zur Offenlegung speziell für die Wohnungswirtschaft. Alle Änderungen im Jahresabschluss sind berücksichtigt.


BGH III ZR 84/15
BGH III ZR 84/15

  Leitsatz (amtlich) Die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung verliert entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, wenn die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird (Anschluss an BGH, Urt. v. ...

4 Wochen testen


Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Immobilien Bücher
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren