Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 20.05.2008; Aktenzeichen 74 C 93/07 WEG) |
Tenor
Die sofortigen Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten beider Beschwerdeverfahren nach einem Wert des Beschwerdegegenstandes von jeweils bis 1.000,00 Euro zu tragen.
Gründe
Die zulässigen sofortigen Beschwerden haben keinen Erfolg. Die Beklagten können sich nicht auf die in diesem Rechtsstreit anwendbare Bestimmung des § 50 WEG berufen. Nach dieser ab 01.07.2007 geltenden Bestimmung sind den Wohnungseigentümern als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten, wenn nicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten war. Vorliegend war die Vertretung der beiden Beklagten durch jeweils eigene Prozessbevollmächtigte aus mit dem Rechtsstreit zusammenhängenden Gründen geboten. Dies ergibt sich bereits einmal daraus, dass von der Verbindung der durch die beiden Kläger zunächst getrennt eingereichten Klagen durch Beschluss des Amtsgerichts vom 3. September 2007 bis zur Abtrennung der Klageverfahren betreffend die TOP 3B, 5, 6 durch amtsgerichtlichen Beschluss vom 31. Januar 2008 der Kläger zu 1. hinsichtlich der Klage des Klägers zu 2. betreffend die TOP 3B, 5, 16 auf Beklagtenseite stand. Jedenfalls während dieses Verfahrensstadiums wäre hinsichtlich der drei genannten TOP eine Vertretung durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten nicht möglich gewesen, da sich dieser des Parteiverrats schuldig gemacht hätte.
Aber selbst wenn man nur den von beiden Klägern jeweils angefochtenen Beschluss zu TOP 3A zum Gegenstand der Notwendigkeitsbetrachtung machen würde,...