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LG Berlin Beschluss vom 13.04.1999 - 64 T 14/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Klage auf Fortsetzung eines befristeten Mietverhältnisses

 

Leitsatz (amtlich)

Der Mieter muß seinen materiell-rechtlichen Anspruch (BGB § 564c) auf Fortsetzung des befristeten Mietverhältnisses mit einer Klage geltend machen, um eine Verlängerung des Mietverhältnisses durchzusetzen.

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 4. Februar 1999 - 9 C 557/98 - abgeändert:

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 3.830,34 DM zu tragen.

 

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig. Sie ist statthaft (§§ 567 Abs. 1, 91 a Abs. 2 S. 1 ZPO), erreicht den notwendigen Wert der Beschwer (§ 567 Abs. 2 S. 1 ZPO) und ist form- und fristgerecht (§§ 569 Abs. 2 S. 1, 577 Abs. 2 S. 1 1. Fall ZPO) eingelegt worden.

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist auch begründet. Unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses - der Räumung der streitgegenständlichen Wohnung durch die Beklagten - waren den Beklagten gemäß § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Denn die Räumungsklage wäre bis zu diesem Zeitpunkt erfolgreich gewesen.

Der Klägerin stand der geltend gemachte Räumungsanspruch gegen die Beklagten gemäß § 556 Ab. 1 BGB zu. Das Mietverhältnis der Parteien endete zunächst durch Zeitablauf zum 30. Juni 1998. Denn die Rechtsvorgängerin der Klägerin und die Beklagten haben in § 3 Abs. 1 S. 2 des Mietvertrages vereinbart, dass das Mietverhältnis zum 30. Juni 1998 endet, ohne dass es einer Kündigung bedurfte. Nach Ablauf dieses befristeten Mietverhältnisses konnte die Klägerin zunächst die Räumung und Herausga...

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