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LG Berlin Beschluss vom 03.03.2011 - 16 O 433/10

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Tenor

Im übrigen wird der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

 

Gründe

Prozesskostenhilfe ist nur zu bewilligen, wenn nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Prozesskosten nicht getragen werden können und die Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist (). Diese Voraussetzungen liegen nur vor, soweit sich die Beklagte gegen die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 350,- EUR verteidigt. Die weitergehende Rechtsverteidigung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht Berlin ist für die Klage gem. § 32 ZPO örtlich zuständig. Die Klägerin macht Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend, die auch in Berlin begangen wurde, weil nach ihrem Vorbringen der streitgegenständliche Film auch zum Abruf in Berlin bestimmungsgemäß bereitgehalten wurde.

Der Unterlassungsanspruch ist gem. §§ 97, 19 a UrhG begründet, denn die Beklage haftet als Störerin für die öffentliche Zugänglichmachung des Filmwerks "Der Architekt". Die Klägerin legt dar, dass der Film am 17.8.2009 über eine IP-Adresse öffentlich zugänglich gemacht wurde, die der Beklagten zugeordnet war. Daraus ergibt sich eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Im Wege einer sekundären Darlegungslast, obliegt es nunmehr der Beklagten vorzutragen, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat (BGH GRUR 2010, 633, 534 [12] - Sommer unseres Lebens). Dies ist nicht gelungen.

Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Programme bei der Ermittlung der IP-Adresse und des Hash-Wertes für die Filmdatei ordnungsgemäß funktioniert haben, handelt es sich um unbeachtliche Erklärungen ins Blaue hinein. Tatsächliche Anhaltspunkte werden nicht vorgetragen und die Bezugnahme auf anderweitige Rechtsprechung vermag den erford...

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