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LG Baden-Baden Beschluss vom 21.12.1998 - 3 T 43/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung der Sequestervergütung

 

Verfahrensgang

AG Rastatt (Beschluss vom 25.06.1997; Aktenzeichen N 59/96)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin Ziffer 1 vom 11.07.1997 wird der Beschluß des Amtsgerichts Rastatt vom 25.06.1997 – Az.: N 59/96 – hinsichtlich der Feststellung, daß der festgesetzte Betrag Masseschuld im eröffneten Konkursverfahren sei, wie folgt abgeändert:

Der Anspruch des Sequesters ist Teil der Massekosten.

Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin Ziffer 2 hat ihre sofortige Beschwerde wirksam zurückgenommen.

3. Die Anschlußbeschwerde des vormaligen Sequesters … vom 13.11.1997 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Rastatt vom 25.06.1997 – Az.: N 59/96 – wird zurückgewiesen.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführerin Ziffer 1 zu 9/10 und der Beschwerdegegner zu 1/10. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdegegners tragen die Beschwerdeführerin Ziffer 1 zu 8/10, die Beschwerdeführerin Ziffer 2 zu 1/10 und der Beschwerdegegner zu 1/10.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin Ziffer 1 trägt der Beschwerdegegner 1/10. Im übrigen behält jeder Beteiligte seine eigenen außergerichtlichen Kosten auf sich.

5. Der Beschwerdewert wird auf 93.630,75 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Geschäftsleitung der Gemeinschuldnerin hat am 24.10.1996 beim Amtsgericht Rastatt beantragt, über das Vermögen der … das Konkursverfahren zu eröffnen. Hierauf hat das Amtsgericht Rastatt durch Beschluß vom 24.10.1996 ein allgemeines Veräußerungsverbot erlassen, die Sequestration des Vermögens der Gemeinschuldnerin angeordnet und Rechtsanwalt … zum Sequester bestellt. Dieser hat alsbald danach seine Tätigkeit aufgenommen. Die Sequestertätigkeit ist mit der Eröffnung des Konkursverfahrens durch Beschluß des Amtsgerichts Rastatt vom 01.02.1997 beendet worden. Mit Schreiben vom 17.06.1997 hat der Sequester die Festsetzung der Sequestervergütung auf 81.418,04 DM zuzüglich 7,5 % Mehrwertsteuerausgleich beantragt. Daraufhin ist die Sequestervergütung durch Beschluß des Rechtspflegers des Amtsgerichts Rastatt vom 25.06.1997 antragsgemäß festgesetzt worden. Der Festsetzungsbeschluß ist im Staatsanzeiger Nr. 26 vom 07.07.1997 veröffentlicht worden. Mit Schreiben vom 11.07.1997, bei Gericht am 17.07.1997 eingegangen, hat die Deutsche Bank AG, Filiale Mannheim, sofortige Erinnerung gegen diesen Beschluß eingelegt und beantragt, diesen Beschluß aufzuheben. Mit gleichem Antrag hat auch die … Filiale Baden-Baden/Rastatt, mit Schreiben vom 23.07.1997 sofortige Erinnerung gegen diesen Beschluß eingelegt. Am 08.10.1997 hat der zuständige Abteilungsrichter des Amtsgerichts Rastatt den sofortigen Erinnerungen nicht abgeholfen und sie dem Landgericht Baden-Baden zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 13.11.1997 hat der Sequester Anschlußbeschwerde eingelegt und beantragt, über seinen ursprünglichen Festsetzungsantrag hinaus die volle Mehrwertsteuer in Höhe von 15 % und damit eine Bruttosequestervergütung in Höhe von 93.630,75 DM festzusetzen. Mit Schreiben vom 10.12.1997 hat die … (im folgenden: Beschwerdeführerin) beantragt, die Anschlußbeschwerde zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin Ziffer 2 hat ihr Rechtsmittel am 01.12.1997 zurückgenommen.

Der Beschwerdegegner ist der Auffassung, daß die noch anhängige Beschwerde bereits unzulässig sei, da die Beschwerdeführerin Ziffer 1 durch den angefochtenen Beschluß nicht beschwert sei. Im übrigen sei die Sequestervergütung auch fehlerfrei festgesetzt worden. Die Sequestervergütung sei als Bruchteil einer fiktiven Konkursverwaltervergütung festzusetzen. Dabei sei bei der Festsetzung der Sequestervergütung die Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirates (VergVO) vom 25.05.1960, zuletzt geändert am 11.06.1979, entsprechend anzuwenden, sofern die Tätigkeit des Sequesters keine vergütungsrelevanten Unterschiede zum Tätigkeitsbereich des Konkursverwalters aufweise. Der Berechnung der Sequestervergütung sei das zu sequestrierende Vermögen zugrundezulegen, dessen Wert er dem Konkursstatus zum 01.02.1997 mit 2.570.966,00 DM entnehme. Auf dieser Berechnungsgrundlage sei die fiktive Konkursverwaltervergütung zu bestimmen, die im vorliegenden Fall mit dem 6-fachen Staffelsatz gemäß § 3 VergVO zu bemessen sei. Der Sequester ist der Auffassung, daß 45 % der so ermittelten fiktiven Konkursverwaltervergütung eine angemessene Sequestervergütung im vorliegenden Fall darstelle. Eine höhere Festsetzung der Sequestervergütung als im „Normalverfahren” rechtfertige sich daraus, daß die Sequestertätigkeit mit besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen sei. So habe die Sequestration mit drei Monaten und sieben Tagen überdurchschnittlich lang angedauert. In dieser Zeit habe der Betrieb der Gemeinschuldnerin mit 26 Mitarbeitern fortgeführt werden müssen. Dies sei nur...

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