Verfahrensgang
AG Aachen (Urteil vom 05.09.1991; Aktenzeichen 10 C 378/90) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 5. September 1991 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen – 10 C 378/90 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger 1.125,14 DM nebst 4 % Zinsen aus 560,56 DM seit dem 12.1.1990 und 4 % Zinsen aus weiteren 564,58 DM seit dem 3.1.1991 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen zu 17 % der Kläger, zu 83 % der Beklagte.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen zu 10 % dem Kläger und zu 90 % dem Beklagten zur Last.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Beklagten hat in der Sache selbst lediglich zum Teil Erfolg, während sie überwiegend der Zurückweisung unterliegt.
Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Nachzahlung von Nebenkosten für das Jahr 1985 in Höhe von 560,56 DM nebst Zinsen gegen den Beklagten zu. Für das Jahr 1986 belauft sich der Anspruch auf 564,58 DM nebst Zinsen.
Die Kammer schließt sich zunächst weitgehend den Ausführungen im angefochtenen Urteil an. Soweit sie in einigen Punkten anderer Auffassung als das Amtsgericht ist, wird dies im Nachfolgenden dargelegt werden.
Mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht entschieden, daß der Amspruch für das Jahr 1985 nicht verjährt ist.
Der Anspruch eines Vermieters auf Nachzahlung von Nebenkosten verjährt gemäß § 197 BGB in vier Jahren, beginnend mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch aufgrund ordnungsgemäßer Abrechnung fällig geworden ist (OLG Hamm WuM 1982, 72; OLG Frankfurt ZMP 1983, 4...