Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LG Aachen Urteil vom 17.01.1992 - 5 S 302/91

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

AG Aachen (Urteil vom 05.09.1991; Aktenzeichen 10 C 378/90)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 5. September 1991 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen – 10 C 378/90 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger 1.125,14 DM nebst 4 % Zinsen aus 560,56 DM seit dem 12.1.1990 und 4 % Zinsen aus weiteren 564,58 DM seit dem 3.1.1991 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen zu 17 % der Kläger, zu 83 % der Beklagte.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen zu 10 % dem Kläger und zu 90 % dem Beklagten zur Last.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Beklagten hat in der Sache selbst lediglich zum Teil Erfolg, während sie überwiegend der Zurückweisung unterliegt.

Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Nachzahlung von Nebenkosten für das Jahr 1985 in Höhe von 560,56 DM nebst Zinsen gegen den Beklagten zu. Für das Jahr 1986 belauft sich der Anspruch auf 564,58 DM nebst Zinsen.

Die Kammer schließt sich zunächst weitgehend den Ausführungen im angefochtenen Urteil an. Soweit sie in einigen Punkten anderer Auffassung als das Amtsgericht ist, wird dies im Nachfolgenden dargelegt werden.

Mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht entschieden, daß der Amspruch für das Jahr 1985 nicht verjährt ist.

Der Anspruch eines Vermieters auf Nachzahlung von Nebenkosten verjährt gemäß § 197 BGB in vier Jahren, beginnend mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch aufgrund ordnungsgemäßer Abrechnung fällig geworden ist (OLG Hamm WuM 1982, 72; OLG Frankfurt ZMP 1983, 4...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Bestellung und Abberufung des WEG-Verwalters, Verwalterv ... / 4.5 Faktischer Verwalter
    1
  • Bauliche Veränderungen (ZertVerwV) / 7.3.3 Kostenverteilung von Gestattungsmaßnahmen
    0
  • GEG 2024 – Synopse / § 110 Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
    0
  • Gemeinschaftliches Eigentum: Erhaltungspflicht / 1 Leitsatz
    0
  • Grundstücksrecht (ZertVerwV) / 1.2.1 Grundsätze
    0
  • Hausgeld, Mahnwesen (ZertVerwV) / 2.2.1 Bestimmungen des Hausgeldschuldners
    0
  • Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (ZertVerwV) / 7.1 Betreten
    0
  • Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters (ZertVerwV) / 3.4.3 Durchführung nichtiger Beschlüsse
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Vermieter-Lexikon

Hier finden Sie Antworten auf alle wichtigen Rechtsfragen von A wie Abmahnung bis Z wie Zahlungsverzug. Das Buch hilft, Probleme zu erkennen, zu vermeiden oder zu lösen. Mit über 10.000 aktuellen Gerichtsentscheidungen – von Experten ausführlich erläutert. Jetzt in der 18. Auflage!


OLG Karlsruhe 9 ReMiet 1/88
OLG Karlsruhe 9 ReMiet 1/88

  Leitsatz (amtlich) ›Gemäß §§ 4, 10 MHRG ist auch eine während des Bestehens eines Mietverhältnisses getroffene Vereinbarung unwirksam, nach der der Mieter auf andere Nebenkosten als die in Anlage 3 zu § 27 der 2. BerVO genannten Betriebskosten monatlich ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren