Entscheidungsstichwort (Thema)
Amoklauf. Störung des öffentlichen Friedens. supjektive Tatseite
Leitsatz (amtlich)
1. Die Ankündigung eines auch nur unbestimmt beschriebenen Amoklaufs in "Facebook" ist grundsätzlich geeignet, i. S. v. § 126 StGB den öffentlichen Frieden zu stören.
2. Eine Störung des öffentlichen Friedens i. S. v. § 126 StGB liegt nur vor, wenn eine allgemeine Beunruhigung der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland, mindestens aber innerhalb einer nicht unerheblichen Personenzahl, eintritt (Anschluss BGH NStZ-RR 2011, 109).
3. An dem entsprechenden Tatvorsatz fehlt es daher, wenn der Angeklagte davon ausgeht, nur maximal 40 Personen würden seinen Facebook-Eintrag lesen.
Normenkette
StGB § 126
Verfahrensgang
AG Aachen (Entscheidung vom 28.03.2012; Aktenzeichen 556 Ds 48/12) |
Tenor
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 28. März 2012 - 556 Ds 48/12 - aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
I.
Der Jugendrichter bei dem Amtsgericht Aachen hat den Angeklagten am 28. März 2012 - 556 Ds 48/12 - der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung einer Straftat schuldig gesprochen und ihm als Zuchtmittel 20 Stunden gemeinnützige Arbeit auferlegt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Berufung, welches erfolgreich war.
II.
Der 15 Jahre alte Angeklagte besucht die G-schule in A und dort das 9. Schuljahr. Er lebt im Elternhaus und ist strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.
III.
Der Angeklagte hat den objektiven Tatbestand des § 126 StGB verwirklicht. Die Ankündigung eines auch nur unbestimmt beschriebenen "Amoklaufs" ist geeignet, den...