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LG Aachen Beschluss vom 02.04.2003 - 3 T 115/03

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Verfahrensgang

AG Aachen (Entscheidung vom 18.02.2003; Aktenzeichen 19 IN 120/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 31.01.2003 beantragte die Beteiligte zu 1) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beteiligten zu 2). Zur Begründung führte sie an, dass der Beteiligte zu 2) ihr - der Beteiligten zu 1) - Beiträge in Höhe von insgesamt 1.297,28 € schulde. Mit Schriftsatz vom 13.02.2003 teilte die Beteiligte zu 1) mit, dass der Beteiligte zu 2) die offenstehende Forderung am Vortag ausgeglichen habe. Gleichzeitig teilte sie mit, sie sehe sich im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anfechtung eines späteren Insolvenzverwalters nicht in der Lage, den Insolvenzeröffnungsantrag für erledigt zu erklären.

Mit Beschluss vom 18.02.2003 hat das Amtsgericht den Eröffnungsantrag der Beteiligten zu 1) kostenpflichtig als unzulässig abgewiesen. Hiergegen hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 06.03.2003 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Insolvenzantrag sei nicht weggefallen. Um sich nicht zu einem späteren Zeitpunkt der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter gemäß §§ 129 ff. InsO aussetzen zu müssen, sei es nämlich von erheblicher Bedeutung, dass das Insolvenzgericht im Wege des Amtsverfahrens ermittele, ob eine Insolvenz vorliege oder nicht. Darüber hinaus sei auf der Grundlage einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung zu befürchten, dass sie - die Beteiligte zu 1) - sich dem Einwand aussetze, den Insolvenzantrag missbräuchlich gestellt zu haben.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 10.03.2003 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Es hat in seiner Nichtabhilfeentscheidung in...

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