Entscheidungsstichwort (Thema)
Verspätete Zustellung einer Klage zu Entschädigungsansprüchen nach dem Gleichbehandlungsgesetz
Leitsatz (amtlich)
§ 167 ZPO findet auf § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG keine Anwendung.
Normenkette
AGG § 15 Abs. 4 S. 1; BGB § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2; ZPO § 167
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Entscheidung vom 08.01.2013; Aktenzeichen 5 Ca 316 c/12) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 08.01.2013 - 5 Ca 316 c/12 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits (beide Instanzen).
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Entschädigung und Schadensersatz wegen behaupteter Diskriminierung im Hinblick auf ihre Behinderung.
Die 1990 geborene Klägerin, die am 30. Januar 2012 eine 3-jährige Ausbildung zur Fachangestellten für Bäderbetriebe erfolgreich absolvierte, bewarb sich mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 bei der Beklagten auf die dort ausgeschriebene Stelle als Fachangestellte für Bäderbetriebe. Diese Tätigkeit umfasst unter anderem die Beaufsichtigung und das Kontrollieren des Badebetriebes, das Betreuen der Badegäste und die Erteilung des Schwimmunterrichtes. Ferner bietet die Beklagte ihren Kunden ein besonders umfangreiches Angebot an Aquafitnesskursen an, welches eine entsprechende Leistungsfähigkeit der Beschäftigten bedingt.
Am 07. November 2011 wiesen Vertreter der Beklagten im Rahmen des Vorstellungsgespräches die Klägerin darauf hin, dass eine entsprechende körperliche Fitness erforderlich für die Ausübung der Tätigkeit sei. Die Klägerin bejahte die an sie gerichtete Frage, ob sie sich körperlich in der Lage sehe, den Anforderungen gerecht zu werden.
Mit E-...