Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit. unzulässiger Antrag auf befristete Verringerung
Leitsatz (amtlich)
Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 8 TzBfG kann nicht für einen befristeten Zeitraum (befristet) gestellt werden. Ein solcher Antrag ist nicht ordnungsgemäß. Befristet verringert werden kann die Arbeitszeit nur einvernehmlich.
Normenkette
TzBfG § 8
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Urteil vom 23.03.2005; Aktenzeichen 4 Ca 1047 a/04)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 12.09.2006; Aktenzeichen 9 AZR 686/05)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 23.03.2005 – 4 Ca 1047 a/04 – teilweise geändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die mit Schreiben der Beklagte vom 24.09.2004 gegenüber dem Kläger angeordnete Funktionsänderung insoweit unwirksam ist, als dem Kläger die Position des Stellvertreters des Abteilungsleiters der Bürgschaftsabteilung entzogen worden ist.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.
Der Kläger trägt 75 %, die Beklagte 25 % der Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit des Klägers sowie um die Entziehung der Funktion als stellvertretender Abteilungsleiter.
Der Kläger ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 08.08.1991 (Bl. 5 – 7 d. A.) bei der Beklagten, seit 1996 als stellvertretender Abteilungsleiter der Bürgschaftsabteilung mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von 4.786,00 EUR tätig. Die Beklagte ist ein Kreditinstitut, dessen Aufgabenbereich darin besteht, sich gegenüber anderen Kreditinstituten für Kredi...