Entscheidungsstichwort (Thema)
Programmdaktyloskop. Eingruppierung
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Urteil vom 23.02.1995; Aktenzeichen 2a Ca 2730/94) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 23.02.1995 – 2a Ca 2730/94 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der gewerkschaftlich organisierte Kläger, ein gelernter Dreher und ausgebildeter Refa-Fachmann, steht seit dem 15. Mai 1970 als daktyloskopischer Sachbearbeiter im polizeilichen Erkennungsdienst bei dem Landeskriminalamt des beklagten Landes. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis bestimmt sich kraft beiderseitiger Tarifbindung nach dem Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträgen.
Nachdem das Arbeitsgericht Kiel durch Urteil vom 21. Oktober 1982 (Az.: 2a Ca 2557/81) die Höhergruppierung des Klägers in Vergütungsgruppe V b rückwirkend zum 1. Juni 1979 im Wege des Bewährungsaufstiegs aus Vergütungsgruppe V c. Fallgruppe 1 a, Teil I, Anlage 1 a zum BAT festgestellt hatte, erhält der Kläger seit diesem Zeitpunkt Vergütung nach Vergütungsgruppe V b.
Der Kläger absolvierte den Lehrgang „Einweisung von Daktyloskopen” nach dem Bund/Länder-System bei dem Bundeskriminalamt und wurde später als einziger seiner Abteilung durch zwei vierwöchige Fortbildungsveranstaltungen zum Programmdaktyloskopen ausgebildet. Im August 1985 wurde der Kläger von dem Sachgebiet regionale Fingerspurenauswertung in das Sachgebiet überregionale Fingerspurenauswertung umgesetzt. Dort wurde er bis Dezember 1993 als Programmdaktyloskop im sogenannte Bund/Länder-S...