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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 23.02.2012 - 5 Sa 501/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungszusage. Teilwiderruf. rückwirkend. schriftliche Erklärung. Eingriff in dynamische Zuwachsraten. Teilwiderruf einer Versorgungszusage: schriftliche Erklärung gegenüber betroffenen Arbeitnehmern

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Falle der Änderung von Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse reicht es aus, wenn diese Änderungen im Betrieb oder Unternehmen allgemein bekannt gemacht werden. Es genügt dafür, dass der betroffene Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, von der Änderung Kenntnis zu nehmen. Vor diesem Hintergrund dient eine nach der Versorgungsordnung geforderte „schriftliche Erklärung” gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern nur der Klarstellungs- und Beweisfunktion, sie hat keine konstitutive Wirkung. Eine Zurückweisung derselben gemäß § 174 BGB geht mithin „ins Leere”.

2. Sofern der Teilwiderruf einer Versorgungsordnung unter Vertrauensschutzgesichtspunkten für sog. „rentennahen Jahrgänge” ausgeschlossen ist, ist eine darin enthaltene Stichtagsregelung nicht deshalb unzulässig, weil sie im Einzelfall zu Härten führt. Die Nähe zur Schnittgrenze als solche ist noch kein Härtefall, der zur teleologischen Reduktion der anspruchseinschränkenden Regelung führen muss.

 

Normenkette

BGB §§ 125, 127, 174; BetrAVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 14.09.2010; Aktenzeichen 5 Ca 853 a/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.02.2013; Aktenzeichen 3 AZR 414/12)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 14. September 2010, Az. 5 Ca 853 a/09, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Teilwiderrufs einer Versorgungszusage.

Der am …1949 geborene Klä...

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