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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 22.10.1997 - 2 Sa 300/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfeempfänger. Gelegenheit zur Arbeit. befristeter Arbeitsvertrag. sachlicher Grund. mehrfache Befristung. Arbeitsplatz mit Leitungsfunktion

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein Arbeitsverhältnis, das gemäß den §§ 18, 19 BSHG für ein Jahr befristet worden war, um weitere zwei Jahre verlängert, so ist der in § 19 Abs. 1 Satz 3 BSHG vorgesehene Zweck der Arbeit, dem Hilfesuchenden eine bessere Eingliederung in das Arbeitsleben zu ermöglichen, in der Regel erfüllt. Für eine weitere Befristung um zwei Jahre läßt sich daher ein sachlicher Grund aus den §§ 18, 19 BSHG nicht herleiten. Für das Vorliegen sozialer Gründe trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast.

 

Normenkette

BGB §§ 620, 18; BSHG § 19

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 20.03.1997; Aktenzeichen 2 Ca 3535c/96)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 20.03.1997 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen in der Zeit vom 01.01.1995 bis 31.12.1996 ein Arbeitsverhältnis wirksam befristet worden ist.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 20.03.1997 nebst dessen Verweisungen Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungs- und Weiterbeschäftigungsbegehren der Klägerin mit der Begründung entsprochen, daß für die Befristung des Arbeitsvertrages, den die Parteien am 01.01.1995 bis zum 31.12.1996 abgeschlossen hätten, ein sachlicher Grund nicht vorgelegen habe. Bei mehreren aneinandergereihten befristeten Arbeitsverträgen sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrages auf die sachliche Rechtfertigung hin zu prüfen. Die Befristung eines Arbeitsvertrages sei unzu...

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