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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 21.03.2018 - 3 Sa 398/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Fristsetzung zur Anhörung eines Arbeitnehmers vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung

Leitsatz (amtlich)

Ein Zeitraum von weniger als zwei Arbeitstagen zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen einer Anhörung vor Ausspruch einer Verdachtskündigung ist in der Regel unangemessen kurz. Das gilt umso mehr, wenn dem Arbeitgeber bekannt ist, dass sich der Arbeitnehmer regelmäßig anwaltlich vertreten lässt und der Arbeitnehmer zudem arbeitsunfähig krank ist.

Normenkette

BGB § 307 Abs. 1; GewO § 106; BGB § 315; KSchG § 1; KSchG § 2; BGB § 626 Abs. 1

Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Entscheidung vom 31.08.2017; Aktenzeichen 4 Ca 814 a/16)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 31.08.2017 - 4 Ca 814 a/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren im Wesentlichen über Wirksamkeit einer Versetzung vom 20./28.06.2016 (1), einer fristgemäßen Änderungskündigung vom 28.06.2016 (2) sowie einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Verdachtskündigung vom 12.08.2016, die auf mehrere Gründe gestützt ist (3).

Der Kläger ist am ....1954 geboren. Er war seit dem 16.07.2012 als Entwicklungsingenieur bei der Beklagten beschäftigt und im Wesentlichen mit der Entwicklung neuer und der Fortentwicklung bestehender Produkte befasst. Sein Bruttomonatsentgelt belief sich zuletzt auf durchschnittlich 4.481,66 Euro. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Anstellungsvertrag vom 05.07.2012 (Bl. 7-12 d. A.) zugrunde. Gemäß § 2 Abs. 1

Satz 2 des Vertrags koordiniert der Kläger "als Verbindung zwischen hausinterner Produktentwicklung/Produktion und dem internationalen Vertrieb in Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung kundenspezifische i...

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