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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 20.05.2014 - 2 Sa 17/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abmahnung eines Sachbearbeiters bei abfälligem E-Mail-Austausch mit Kunden. Unbegründete Arbeitnehmerklage auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte

Leitsatz (redaktionell)

1. Muss der Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Arbeit zwingend mit Dritten kommunizieren, wirkt sich ein Verhalten, das von Außenstehenden als unfreundlich empfunden wird, nicht nur auf das Ergebnis seiner eigenen Arbeit aus sondern beeinflusst auch das Ansehen der Arbeitgeberin in der Öffentlichkeit.

2. Lässt der E-Mail-Austausch eines Sachbearbeiters mit einem Kunden deutlich werden, dass die Verständigung zwischen dem Arbeitnehmer und einem Kunden nicht aufgrund des Kundenverhaltens sondern durch das Auftreten des Arbeitnehmers gestört war, weil der Arbeitnehmer unfreundlich und ungehörig antwortet und deutlich macht, dass er die Kunden als Gruppe gering schätzt, ist eine Abmahnung wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten begründet.

Normenkette

BGB § 1004; BGB § 242; BGB § 314 Abs. 2 S. 1; BGB § 611 Abs. 1

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Entscheidung vom 04.12.2013; Aktenzeichen 1 Ca 1190 b/13)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 04.12.2013 - 1 Ca 1190 b/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

...

Tatbestand

Der Kläger ist am ...1952 geboren und seit dem 25.09.2001 bei der Beklagten in deren Zweigstelle in E... als Sachbearbeiter beschäftigt. Das Bruttomonatsgehalt beträgt 3.831,24 EUR. Der Kläger ist mit den Aufgaben eines Ausbildungsberaters betraut. Seine wesentlichen Aufgaben ergeben sich aus Anlage B2 (Bl. 32 d.A.).

Am 06.06.2013 wandte sich Herr F... S... um 10:31 Uhr mit folgender E-Mail an den Kläger...

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