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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 17.12.2008 - 6 Sa 272/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung. Vorteilsannahme. Kündigungserklärungsfrist. Außerordentliche Kündigung wegen Annahme von Belohnungen und Geschenken

 

Leitsatz (amtlich)

1. Hat der Arbeitgeber rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beim Personalrat die erforderliche Zustimmung zu der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung beantragt und bei verweigerter Zustimmung noch innerhalb der 2-Wochen-Frist das nach den personalvertretungsrechtlichen Vorschriften sodann durchzuführende Mitbestimmungsverfahren eingeleitet, so ist die Kündigung nicht wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB unwirksam, auch wenn das Mitbestimmungsverfahren bei Ablauf der Frist noch nicht abgeschlossen ist.

2. Die Ausschlussfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Kündigungsberechtigte zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat. Bei der vom Arbeitgeber erklärten außerordentlichen Kündigung gehören auch solche Aspekte zum Kündigungssachverhalt, die für den Arbeitnehmer und gegen die Kündigung sprechen.

3. Der wiederholte Verstoß eines Angestellten im öffentlichen Dienst gegen das Verbot gemäß § 10 BAT bzw. § 3 Abs. 2 TVöD, ohne Zustimmung des Arbeitgebers Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit anzunehmen, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darzustellen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Zuwendungen eine Amtspflichtverletzung bewirken oder entgelten sollen.

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 1-2; TVöD § 3 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 14.05.2008; Aktenzeichen öD 3 Ca 331 a/08)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 14.05.2008 – öD 3 Ca 331 a/08 – wird auf seine Kosten zurückgewiese...

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