Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 16.06.2011 - 5 Sa 11/11

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit. gesetzlicher Mindesturlaub. gesetzlicher Zusatzurlaub für Schwerbehinderte, kein Verfall. fortdauernde Arbeitsunfähigkeit

Leitsatz (amtlich)

Der gesetzliche Mindesturlaub nach § 3 Abs. 1 BurlG sowie der gesetzliche Schwerbehindertenzusatzurlaub gemäß § 125 Abs. 1 SGB IX sind nicht nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BurlG befristet, wenn der Arbeitnehmer dauernd arbeitsunfähig ist. Infolgedessen erlischt der Abgeltungsanspruch dieser gesetzlichen Voll- oder Teilurlaubsansprüche nicht, auch wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des laufenden Urlaubsjahres und/oder des Übertragungsjahres fortlaufend krank und deshalb arbeitsunfähig ist.

Normenkette

BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; RL 88/2003/EG Art. 7

Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Urteil vom 25.11.2010; Aktenzeichen 4 Ca 940 c/10)

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 25.11.2010, Az. 4 Ca 940 c/10, teilweise wie folgt abgeändert:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 8.606,77 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2010 zu zahlen.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte zu 86 % und der Kläger zu 14 %.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers.

Der schwerbehinderte Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.04.1994 als Mitarbeiter im wissenschaftlichen Außendienst (sog. Pharmareferent) tätig. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch ordentliche Kündigung der Beklagten zum 30.06.2010. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die jeweils gültigen Tarifverträge der Chemischen Industrie Anwendung. Bei einer Fünf-Tage-Woche betrug das Monatsgehalt des Klägers zuletzt EUR 3.330,00 brutto. Arbeitsvertraglich stand dem Kläger ein Jahresurlaub von 30 (Arbeits-)Tagen zu. Gemäß § 125 SGB IX konnte der Kläger einen jährlichen Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen beanspruchen.

Vor seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen der Beklagten war der Kläger vom 13.05.2008 bis 30.09.2009 sowie ab 02.10.2009 fortlaufend bis zum 30.06.2010 arbeitsunfähig krank. Im Jahre 2008 hatte die Beklagte dem Kläger 17 Urlaubstage gewährt. Mit Anwaltsschreiben vom 05.07.2010 machte der Kläger Urlaubsabgeltungsansprüche für aufgrund Arbeitsunfähigkeit nicht gewährten Urlaub aus den Jahren 2008 bis 2010 geltend. Für 2008 beanspruchte er 18 Tage Urlaubsabgeltung, ausgehend von dem vertraglichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen zzgl. 5 Urlaubstage nach § 125 SGB IX abzgl. 17 genommener Urlaubstage. Für 2009 und anteilig für 2010 beschränkte der Kläger den Abgeltungsanspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub und den gesetzlichen Zusatzurlaub für Schwerbehinderte, sodass ihm für 2009 ein Abgeltungsanspruch für 29 Tage und für 2010 anteilig aufgerundet für 18 Tage zustehe. Für insgesamt 65 offene Urlaubstage beanspruchte er EUR 9.990,00 brutto Urlaubsabgeltung (EUR 3.330,00 × 3: 65 × 65). Die Beklagte lehnte die Forderung ab.

Mit seiner am 29.07.2010 vor dem Arbeitsgericht erhobenen Zahlungsklage hat der Kläger die Urlaubsabgeltungsansprüche weiterverfolgt.

Die Beklagte hat gemeint,

der Abgeltungsanspruch sei gemäß § 17 MTV Chemieindustrie verfallen. Aufgrund der fortlaufenden Arbeitsunfähigkeit sei der Abgeltungsanspruch als Surrogat des Erfüllungsanspruchs verfallen. Im Übrigen hat sie mit einem im Jahre 1994 an den Kläger gezahlten Spesenvorschuss über DM 2.000,00 sowie mit Stornokosten für einen am 07.10.2009 gebuchten Flug über EUR 187,22 die Aufrechnung erklärt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands in erster Instanz, insbesondere des weiteren streitigen Parteivorbringens, sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Inbezugnahmen verwiesen, § 69 Abs. 2 ArbGG.

Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage unter Berufung auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.03.2009, Az. 9 AZR 983/07, in vollem Umfang stattgegeben. Der Abgeltungsanspruch sei auch nicht durch Aufrechnung erloschen. Die Beklagte habe aufrechenbare Ansprüche nicht substantiiert dargelegt und im Übrigen seien diese aufgrund der tariflichen Ausschlussfrist verfallen.

Gegen dieses ihr am 09.12.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am Montag, den 10.01.2011, beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt und diese, nach gewährter Fristverlängerung bis zum 09.03.2011, am 08.03.2011 begründet.

Die Beklagte wiederholt

im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Weder die EuGH-Entscheidung vom 20.01.2009 noch die darauf gestützte BAG-Entscheidung vom 24.03.2009, Az. 9 AZR 983/07, vermögen zu überzeugen. Diese Rechtsprechung verstoße gegen Art. 12 GG sowie gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Abgeltungsanspruch, der in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 EG ausdrücklich ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    564
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    222
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    162
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    155
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    130
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    115
  • Sterbegeld
    115
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    112
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    111
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    111
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    103
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    99
  • Vorsorgepauschale
    82
  • Minijob: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der En ... / 2.1.4 Jubiläumszuwendungen
    78
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    77
  • Abfindung: Aufhebungsvertrag und arbeitsgerichtlicher Vergleich
    76
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    76
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    76
  • Aufmerksamkeiten
    75
  • Einmalzahlungen: Beitragsberechnung / 2.3.2 Bei Unterbrechung der Beitragszeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Bundesarbeitsgericht: Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
Statue Justitia
Bild: Haufe Online Redaktion

Arbeitnehmer haben nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auch Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, wenn sie wegen Krankheit befristet eine Erwerbsminderungsrente erhalten.


Den eigenen Erfolg gestalten: Was du nicht hören willst
Was du nicht hören willst
Bild: Haufe Shop

Wer ganz nach oben will, braucht mehr als nur Talent. Das Buch gibt einen schonungslosen Einblick in die Realität der Businesswelt und zeigt anschaulich, wie man sich ihre Mechanismen und unsichtbaren Spielregeln auf dem Weg nach oben geschickt zunutze macht.


LAG Berlin-Brandenburg 20 Sa 1790/11
LAG Berlin-Brandenburg 20 Sa 1790/11

  Entscheidungsstichwort (Thema) Urlaubsabgeltung. Langandauernde Erkrankung. Begründung von Urlaubsansprüchen während Zeiten der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit  Leitsatz (redaktionell) § 7 Abs. 3 BUrlG ist im Wege richtlinienkonformer Rechtsfortbildung ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren