Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerberatergesellschaft. Sozietät. Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Liquidation. Kündigung. Vertretung. Auflösung. Arbeitsverhältnis. Arbeitsvertrag. Vertragspartner. Kündigungsberechtigter. Arbeitgeber
Leitsatz (amtlich)
Mit dem Eintritt eines Steuerberaters als Sozius in eine Steuerberaterpraxis wird auch er im Rahmen der BGB-Gesellschaft Vertragspartner der für ihn tätig werdende Arbeitnehmer des Steuerberaterfirmengründers. Ein Arbeitsverhältnis mit der Sozietät kann im Regelfall nur von und gegenüber allen auf einer Vertragsseite Beteiligten gekündigt werden. Mit der Aufkündigung der Sozietät durch einen der beiden Steuerberater ist die Sozietät in eine Auseinandersetzungsgesellschaft umgewandelt worden. Die Geschäftsführung steht nur allen Gesellschaftern gemeinsam zu. Die Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer kann rechtswirksam nur gemeinschaftlich erklärt werden. Die von nur einem Gesellschafter gegenüber einem Arbeitnehmer abgegebene Kündigung ist unwirksam.
Normenkette
KSchG § 4; BGB §§ 709, 714, 724, 730
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Urteil vom 20.03.1996; Aktenzeichen 5 Ca 2754/95) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 2. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 20. März 1996 – 5 Ca 2754/95 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 2. trägt die Kosten der Berufung.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung.
Die Beklagten betrieben in Neustadt in Holstein eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Beklagte zu 1. hatte mit Schreiben vom 31.08.1995 die Steuerberatersozietät zum 01.09.1995 gegenüber dem Beklagten zu 2. gekündigt.
Die Klägerin war am 17.03.1980 vom Beklagten zu 1. eingestellt worden und wurde seit Begründung der Sozietät der Beklagten per ...