Verfahrensgang
ArbG Kiel (Urteil vom 06.02.1998; Aktenzeichen 4 Ca 1368 c/97) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 6. Februar 1998 – 4 Ca 1368 c/97 – abgeändert.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger sechs weitere Arbeitstage Urlaub aus dem Jahre 1997 zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision gegen das Urteil wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die dem Kläger bei der Beklagten zustehenden Urlaubstage. Der Kläger begehrt die Gewährung von 30 Urlaubstagen, die Beklagte gesteht nur 24 Urlaubstage zu.
Der am 10. März 1943 geborene ledige, keinen Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit 1977 bei der Beklagten, einem Unternehmen der P. -Gruppe, beschäftigt.
Der Kläger war bei der Beklagten bis zum 31. Dezember 1996 im sogenannten „4-Schicht-Betrieb” beschäftigt. Ab dem 1. Januar 1997 wird bei der Beklagten ein „5-Schicht-Betrieb” gefahren. Die Umstrukturierung betrifft nicht alle Mitarbeiter der Beklagten, sondern nur diejenigen, die im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb tätig sind. Sie führt zu einer Arbeitszeitverkürzung auf 35 Wochenstunden und zur Einführung der 4-Tage-Woche statt der 5-Tage-Woche, die bis zur Umstrukturierung bei der Beklagten bestand.
Die Einführung des 5-Schicht-Betriebs erfolgte durch Betriebsvereinbarung. Die zunächst abgeschlossene Betriebsvereinbarung vom 19. November 1996 wurde durch die im wesentlichen inhaltsgleiche Betriebsvereinbarung vom 27. Mai 1997 mit Wirkung zum 1. Januar 1997 ersetzt. Die Betriebsvereinbarung lautet auszugsweise wie folgt:
„Präambel
Mit der Umstellung des Schichtdienstes treffen wir eine Maßnahme zur Beschäftigungssicherung bzw. Bes...